Seite 4 - Gesetzliche Vorschriften & Normen
-
September 09, 2014
In der ASR A4.2 wird festgelegt, unter welchen Umständen der Arbeitgeber einen Pausenraum/-bereich oder ähnliche Räume/Einrichtungen zur Verfügung stellen muss und welche Eigenschaften diese Räumlichkeiten mindestens erfüllen müssen.
Genauer Geltungsbereich:
- Pausenräume und -bereiche
- Bereitschaftsräume
- Einrichtungen zum Hinlegen und Ausruhen für schwangere Frauen & stillende Mütter
Wann muss der Arbeitgeber einen Pausenraum oder /-bereich zur Verfügung stellen?
- Wenn mehr als 10 Mitarbeiter angestellt sind
- Wenn Sicherheits- und Gesundheitsgründe dies erfordern
Bei der Feststellung der Mitarbeiterzahl sind folgende Beschäftigte nicht zu berücksichtigen:
- Beschäftigte wie Teilzeitkräfte, die lt. Arbeitszeitgesetz keinen Anspruch auf Ruhepausen haben
- Beschäftigte wie Außendienstmitarbeiter und Monteure, die überwiegend außerhalb der Arbeitsstätte tätig sind
Sicherheits- und Gesundheitsgründe können vorliegen, wenn das Arbeitsumfeld durch unzuträgliche Gerüche, eine schwere körperliche und/oder stark schmutzende Tätigkeit, Gefährdung beim Umgang mit biologischen Arbeitsstoffen oder Gefahrstoffen sowie von der Akzessibilität durch Dritte (Kunden, Publikumsverkehr, Mitarbeiter von Fremdfirmen) geprägt ist.
In diesem Fall ist auch bei einer Mitarbeiterzahl unter 10 Personen ein Pausenraum einzurichten.
Bei Tätigkeiten in Büroräumen (oder ähnlichen) kann bei weniger als 10 Mitarbeitern auf einen Pausenraum verzichtet werden, wenn das Umfeld frei von arbeitsbedingt störenden Einflüssen ist. Hierbei sind Publikumsverkehr und Telefon allerdings schon als störend zu werten, sodass eine dem dezidierten Pausenraum entsprechende gleichwertige Erholung im Arbeitsraum nicht mehr möglich ist.
Welche Anforderungen muss ein Pausenraum beispielsweise erfüllen?
Grundsätzlich sind Pausenräume in einer der Sicherheit und der Gesundheit zuträglichen Umgebung einzurichten. Sie müssen leicht und sicher innerhalb von 5 Minuten über Verkehrswege zu erreichen sein. Müssen Sie sich erst
-
Mai 30, 2014
Batterien und Akkumulatoren gehören zu unserem Alltag wie Kugelschreiber und Kaugummi. Sie befinden sich in Taschenlampen, Smartphones, Tablets und Küchengeräten und unser Umgang mit ihnen ist durch die Gewohnheit schon fast sorglos geworden. Auch in vielen Unternehmen ist der Umgang mit Batterien gang und gäbe. Sei es im Kleinen oder im Großen, für das Diktiergerät oder die Flurförderzeuge im Lager.
Gerade bei großen, leistungsstarken Akkumulatoren ist jedoch nach wie vor Vorsicht geboten. Viele Flurförderzeuge wie Gabelstapler werden mittlerweile aufgrund der Vorteile (geringe Lautstärke, fehlende Abgase) besonders beim Einsatz in Innenräumen mit einem Elektromotor angetrieben. In Verbindung mit einer unternehmenseigenen Photovoltaik-Anlage besteht hier außerdem ein großes Sparpotenzial bei den Betriebskosten.
Oft werden aufgrund ihrer exzellenten Größe-Leistung-Ratio Lithium-Ionen-Akkus verwendet. Die neigen unter ungünstigen Umständen durchaus zur Explosion und werden daher (auch in alltäglichen Gebrauchsgeräten) als Gefahrgut behandelt. Beim Ladevorgang lauern abseits einer Explosion auch noch weitere Gefahren:
- Hohe Kurzschlussströme » Gefahr für Personen durch Elektroschlag sowie Brandgefahr
- Ladevorgänge können Gase bilden; insbesondere Knallgas ist hochexplosiv
- Austretende Elektrolyte können schwere Verätzungen hervorrufen
Nun müssen, das liegt in ihrer Natur, die Fahrzeugbatterien trotz aller Risiken auch wieder aufgeladen werden. Dies erfolgt an entsprechenden Ladeeinrichtungen für Fahrzeugbatterien und natürlich haben sich offizielle Stellen der Thematik hilfreich angenommen. In der DGUV Information 209-067 (früher: BGI 5017) finden Sie alle Informationen und Vorgaben, die zum Betrieb einer oder mehrerer Ladeeinrichtungen wichtig sind.
Die DGUV Informationen haben wie früher die BGI keinen Gesetzes- sondern nur Informationscharakter. Werden aber die Angaben in den Informationen beachtet, gilt im Falle eines Unfalls erst einmal widerleglich die Vermutungswirkung: