DGUV Regel 108-003 – Fußböden in Arbeitsbereichen mit Rutschgefahr
Die bisherige BGR 181 wurde von der DGUV Regel 108-003 abgelöst. Der Inhalt bleibt jedoch gleich – Fußböden in Arbeitsräumen und Arbeitsbereichen mit Rutschgefahr. Diese DGUV Regel beschränkt sich auf Fußböden innerhalb eines Betriebes, die in Kontakt mit rutschfördernden Mitteln kommen, z.B. Öl, Fett oder Wasser. Anhand der DGUV Regel 108-003 findet die Prüfung, die Beurteilung der Rutschhemmung, eine Beschreibung der Bodenbelags-Art und die Auswahl geeigneter Bodenbeläge statt. Darüber hinaus werden die baulichen und betrieblichen Anforderungen an Fußböden festgestellt.
Rutschhemmende Bodenbeläge nach DGUV Regel 108-00 3
Die Häufigkeit und Schwere von Sturzunfällen wird vielfach unterschätzt – statistisch gesehen liegen Sie tatsächlich an der Spitze des jährlichen Unfallgeschehens. Rutschunfälle werden insbesondere von Material und Oberflächenstruktur des Bodenbelages und vom Grad der Verschmutzung beeinflusst. Aber auch eine kurvenreiche Verkehrsführung, nicht angepasste Geschwindigkeit oder falsches Schuhwerk können Rutschunfälle begünstigen. Daher schreibt die Arbeitsstättenverordnung vor, dass Fußböden rutschhemmend sein müssen.
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