Die DGUV Vorschrift 3 (ehemals BGV A3) ist eine verbindliche Unfallverhütungsvorschrift der gesetzlichen Unfallversicherung. Sie verpflichtet Unternehmen, ihre elektrischen Anlagen und Betriebsmittel in einem sicheren Zustand zu halten und regelmäßig prüfen zu lassen. So sollen Stromunfälle und Brände verhindert werden.
- Was wird geprüft? Ortsveränderliche Geräte wie Bohrmaschinen oder Laptops sowie ortsfeste Anlagen wie Steckdosen und Verteiler.
- Wer prüft? Eine Elektrofachkraft. Ortsveränderliche Geräte darf auch eine elektrotechnisch unterwiesene Person prüfen, wenn eine Elektrofachkraft sie leitet und beaufsichtigt.
- Wie oft? Das legt die Gefährdungsbeurteilung fest. Richtwerte sind bei ortsveränderlichen Geräten 6 Monate, auf Baustellen 3 Monate. Ortsfeste Anlagen werden in der Regel alle 4 Jahre geprüft.
- Was droht ohne Prüfung? Versicherer können ihre Leistungen kürzen oder verweigern, und die Berufsgenossenschaft kann sich Kosten vom Unternehmen zurückholen. Außerdem drohen Bußgelder und die persönliche Haftung der Verantwortlichen
Eine DGUV-V3-Prüfung ist für jedes Unternehmen Pflicht, das elektrische Anlagen oder Betriebsmittel nutzt. Geprüft wird zu festen Anlässen und danach in regelmäßigen Abständen.
- Vor der ersten Inbetriebnahme: Neue Geräte und Anlagen werden vor der ersten Nutzung geprüft. Das entfällt, wenn der Hersteller oder Errichter bestätigt, dass sie die Anforderungen der DGUV Vorschrift 3 erfüllen.
- Nach Reparatur oder Änderung: Das Gerät wird erneut geprüft, bevor es wieder genutzt wird.
- Regelmäßig: Die Fristen legt die Gefährdungsbeurteilung fest. Richtwerte sind bei ortsveränderlichen Geräten 6 Monate, auf Baustellen 3 Monate. Liegt die Fehlerquote unter 2 %, sind im Büro bis zu 2 Jahre möglich, in Werkstätten und auf Baustellen bis zu 1 Jahr. Ortsfeste Anlagen werden in der Regel alle 4 Jahre geprüft.
- Nach Lagerung: Ist die Prüffrist während der Lagerung abgelaufen, wird das Gerät vor der nächsten Nutzung geprüft.
Die DGUV V3 Prüffristen sind gesetzlich vorgeschriebene Intervalle, die sicherstellen, dass elektrische Betriebsmittel dauerhaft sicher bleiben, wobei die konkreten Zeiträume durch eine Gefährdungsbeurteilung festgelegt werden.
Hier sind die gängigen Richtwerte für die Wiederholungsprüfungen:
- Ortsveränderliche Geräte (z. B. Werkzeuge, Kaffeemaschinen, Laptops):
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- Baustellen: Alle 3 Monate (wegen hoher Beanspruchung).
- Werkstätten/Fertigung: Alle 6 bis 12 Monate.
- Büros: Alle 12 bis 24 Monate (bei nachweislich geringer Fehlerquote).
- Ortsfeste Anlagen und Maschinen (z. B. Elektroinstallationen, Verteilungen):
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- Regelfall: Alle 4 Jahre.
- Räume besonderer Art (z. B. Feuchträume, Labore): Jährlich.
- Außerordentliche Prüfung: Zwingend nach jeder Reparatur oder baulichen Änderung, bevor das Gerät wieder in Betrieb genommen wird.
Unter die DGUV Vorschrift 3 fallen alle elektrischen Betriebsmittel und Anlagen, die mit elektrischer Energie betrieben werden, unterteilt in ortsveränderliche Geräte, ortsfeste Betriebsmittel und elektrische Anlagen.
Hier sind die Kategorien kompakt zusammengefasst:
- Ortsveränderliche Geräte: Alles, was einen Stecker hat und während des Betriebs leicht bewegt werden kann (z. B. Laptops, Kaffeemaschinen, Bohrmaschinen, Verlängerungskabel).
- Ortsfeste Betriebsmittel: Fest installierte oder sehr schwere Geräte (z. B. Kühlschränke, Elektroherde, Standbohrmaschinen, Drehbänke).
- Elektrische Anlagen: Zusammenschlüsse von Betriebsmitteln (z. B. Unterverteilungen, Steckdoseninstallationen, Baustromverteiler).
Ja. Jedes Unternehmen, das elektrische Anlagen oder Betriebsmittel nutzt, muss diese regelmäßig prüfen lassen. Öffentliche Einrichtungen unterliegen der inhaltsgleichen DGUV Vorschrift 4.
- Grundlage: DGUV Vorschrift 3 als Unfallverhütungsvorschrift, dazu Arbeitsschutzgesetz und Betriebssicherheitsverordnung.
- Verantwortung: Der Unternehmer muss die Prüfungen organisieren. Die Durchführung kann er übertragen, die Verantwortung behält er.
- Nachweis: Die Prüfergebnisse müssen dokumentiert werden. Prüfen darf eine Elektrofachkraft, bei ortsveränderlichen Geräten auch eine elektrotechnisch unterwiesene Person unter Aufsicht einer Elektrofachkraft.
- Ohne Prüfung: Versicherer können ihre Leistungen kürzen oder verweigern, und die Berufsgenossenschaft kann sich Kosten zurückholen. Außerdem drohen Bußgelder und Haftungsrisiken.
Geprüft wird nach DIN EN 50699 (VDE 0702) in drei Schritten. Prüfen darf eine Elektrofachkraft, bei ortsveränderlichen Geräten auch eine elektrotechnisch unterwiesene Person unter Aufsicht einer Elektrofachkraft.
- Sichtprüfung: Kontrolle von Gehäuse, Leitung, Stecker und Zugentlastung.
- Messung: Je nach Schutzklasse werden Schutzleiterwiderstand, Isolationswiderstand und Schutzleiter- bzw. Berührungsstrom gemessen.
- Funktionsprüfung: Test von Schaltern, Anzeigen und Sicherheitseinrichtungen.
- Abschluss: Die Ergebnisse kommen ins Prüfprotokoll. Eine Prüfplakette ist keine Pflicht, wird aber empfohlen, weil sie den nächsten Prüftermin direkt am Gerät zeigt.
Wer die vorgeschriebene DGUV-V3-Prüfung nicht durchführt, geht erhebliche Risiken ein. Im Schadensfall können Versicherungen ihre Leistungen kürzen oder verweigern, und die Berufsgenossenschaft kann sich Kosten vom Unternehmen zurückholen (Regress). Außerdem drohen Bußgelder je nach Verstoß und Rechtsgrundlage bis zu 30.000 € sowie die persönliche Haftung der Verantwortlichen.
Die wichtigsten Folgen im Überblick:
- Versicherungsrisiko: Verursacht ein ungeprüftes Gerät einen Brand oder Unfall, können Sach- und Haftpflichtversicherer ihre Leistungen kürzen oder ganz verweigern. Das gilt besonders bei grober Fahrlässigkeit. Die Berufsgenossenschaft zahlt den Verletzten zwar ihre gesetzlichen Leistungen, kann sich diese Kosten aber vom Unternehmen zurückholen.
- Haftungsrisiko: Die Geschäftsführung bleibt für die Organisation der Prüfungen verantwortlich, auch wenn sie die Durchführung an eine Elektrofachkraft überträgt. Wenn Personen zu Schaden kommen, sind strafrechtliche Ermittlungen möglich, etwa wegen fahrlässiger Körperverletzung (§ 229 StGB) oder fahrlässiger Tötung (§ 222 StGB).
- Bußgelder: Ein Verstoß gegen die Prüfpflicht kann als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Wie hoch das Bußgeld ausfällt, hängt von der Rechtsgrundlage und vom Einzelfall ab. Bei schweren Verstößen nach der Betriebssicherheitsverordnung sind bis zu 30.000 € möglich. Zudem kann jeder einzelne Verstoß separat geahndet werden.
- Nutzungsverbot: Die zuständigen Behörden können verbieten, dass unsichere Arbeitsmittel oder Anlagen weiter genutzt werden.
- Fehlender Nachweis: Ohne Prüfprotokoll kann der Arbeitgeber im Streitfall kaum belegen, dass er seine Sorgfaltspflicht erfüllt hat.
Prüfen darf eine Elektrofachkraft, die nach der Betriebssicherheitsverordnung als zur Prüfung befähigte Person gilt (§ 2 Abs. 6 BetrSichV). Was diese Befähigung voraussetzt, regelt die TRBS 1203.
- Elektrofachkraft: Sie braucht drei Dinge: eine abgeschlossene elektrotechnische Ausbildung oder ein technisches Studium, Berufserfahrung mit elektrischen Arbeitsmitteln und eine zeitnahe Prüfpraxis mit regelmäßiger Weiterbildung.
- Elektrotechnisch unterwiesene Person (EuP): Sie darf ortsveränderliche Geräte prüfen, wenn sie geeignete Mess- und Prüfgeräte nutzt. Das gilt aber nur unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft, die fachlich verantwortlich bleibt.
- Elektrofachkraft für festgelegte Tätigkeiten: Sie darf nur die Geräte prüfen, für die sie ausdrücklich qualifiziert ist.
- Externe Prüfdienstleister: Unternehmen können die Prüfung an Fachbetriebe vergeben. Die Verantwortung dafür, dass die Prüfungen stattfinden, bleibt jedoch beim Unternehmer.
Der Arbeitgeber muss selbst festlegen und sicherstellen, welche Qualifikation die prüfende Person für die jeweilige Aufgabe braucht.











































