DGUV Regel 114-010 (ehemals BGR 186)
Der Bau, die Ausrüstung, der Betrieb und die Prüfung von Kipp- und Absetzbehältern unterliegt den Sicherheitsmaßstäben der DGUV Regel 114-010, ehemals BGR 186. Die entsprechenden Behälter umfassen Absetzkipper, Absetzmulden, Abrollkipper, Abgleitkipper, Seitenlader und Hubkipper. Des Weiteren müssen auch die Hebe- und Absetzvorrichtungen, die fest mit dem Transportfahrzeug verbunden sind, gemäß der DGUV-Regel geprüft werden. Handelt es sich bei diesen Hebe-Einrichtungen um eigenständige Fahrzeuge, unterliegt deren Prüfung anderen Regeln und Normen.
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