DGUV Vorschrift 52 (ehemals BGV D6) – Krane

Die DGUV Vorschrift 52 ersetzt die BGV D6. Der Geltungsbereich bezieht sich weiterhin auf Krane, deren Tragekonstruktion und Ausrüstung. Die Begriffsbestimmung definiert Krane als „Hebezeuge, die Lasten mit einem Tragemittel heben und zusätzlich in eine oder in mehrere Richtungen bewegen können.“ Ausgenommen sind Krane auf Seeschiffen, integrierte Hebeeinrichtungen zur Beschickung von Maschinen und Schwenkarm- bzw. Doppelrahmenstützenaufzüge auf Baustellen.


 Betrieb von Kranen nur durch befähigte Personen 

§29 der DGUV Vorschrift 52 legt fest, nach welchen Kriterien ein Unternehmer den Kranführer und das Instandhaltungspersonal zu beschäftigen hat. Ein Einsatz von Personen unter 18 Jahren ist zum Beispiel nur in Verbindung mit ständiger Aufsicht durch erfahrene Personen gestattet.

 

 Wiederkehrende Prüfungen von Kranen 

Der Unternehmer muss Sorge dafür tragen, dass kraftbetriebene Krane vor der ersten Inbetriebnahme und nach wesentlichen Änderungen vor der Wiederinbetriebnahme durch einen Sachverständigen geprüft werden. Eine regelmäßige Prüfung ist nach Art der Beanspruchung im Betrieb, mindestens jedoch einmal jährlich durchzuführen. Die Ergebnisse jeder Prüfung müssen in einem Prüfbuch festgehalten werden.

 

 Weitere Inhalte der DGUV Vorschrift 52 

Die DGUV Vorschrift 52 regelt neben Bestimmungen über Prüfungen auch in weiteren Abschnitten den Bau und die Ausrüstung von Kranen (Abschnitt II. DGUV Vorschrift 52) sowie den Betrieb (Abschnitt IV. DGUV Vorschrift 52).

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