DGUV Vorschrift 54 – Winden, Hub- und Zuggeräte

Die DGUV Vorschrift 54 ist inhaltsgleich mit der BGV D8 und besitzt damit Gültigkeit für Hütten- und Walzwerke, Unternehmen aus dem Maschinenbau und der Metallindustrie. Halten Sie sich an diese Durchführungsanweisungen, um die in der Unfallverhütungsvorschrift normierten Schutzziele zu erreichen.

 Wann kommt die Vorschrift zum Tragen? 

Die Unfallverhütungsvorschrift bezieht sich per Definition auf Geräte, die allein oder in Verbindung mit anderen Einrichtungen zum Heben, Senken, Ziehen oder Drücken von Lasten oder zum Spannen/Heben und Senken von Personen verwendet werden. Beispiele für Winden, Hub- und Zuggeräte sind:

  • Trommelwinden
  • Seil- und Kettenzüge
  • Rangierheber
  • Ankerwinden, Verholwinden oder Bootswinden

Beachten Sie zudem die sonst geltenden Unfallverhütungsvorschriften und allgemein anerkannten Regeln der Technik für Winden, Hub- und Zuggeräte als auch für Seilblöcke.

 Winden, Hub- und Zuggeräte regelmäßig prüfen 

Der Unternehmer ist dazu verpflichtet, mindestens einmal jährlich die entsprechenden Geräte inklusive Trägerkonstruktionen und Seilblöcken durch einen Sachverständigen prüfen zu lassen. Sollten die entsprechenden Einsatzbedingungen es nötig machen, so hat eine zwischenzeitlich stattfindende Prüfung zu erfolgen. Weiterhin ist eine Überprüfung vor der ersten Inbetriebnahme und bei Wiederinbetriebnahme nach wesentlichen Änderungen Pflicht.

 Bestandteile der DGUV Vorschrift 54 

Die Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Winden, Hub- und Zuggeräte beinhalten unter anderem die folgenden Teile:

  • Allgemeines
  • Bau und Ausrüstung
  • Prüfung
  • Betrieb

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