DGUV Vorschrift 9 – Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung

Die DGUV Vorschrift 9, ehemals BGV A8, schreibt die Sicherheits- und Gesundheitskennzeichnung am Arbeitsplatz vor. Folglich muss eine Kennzeichnung nach aktueller Norm stattfinden, wenn trotz getroffener technischer Schutzmaßnahmen weiterhin eine Gefahr für die betroffenen Angestellten bestehen bleibt. Als Grundlage hierfür muss eine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt werden.

Die Kennzeichnung nach der DGUV Vorschrift 9 gilt nicht:

  • für die Regelung des öffentlichen Eisenbahn-, Straßenbahn-, Straßen-, Binnenschiff-, See- und Luftverkehrs,
  • beim Inverkehrbringen von Erzeugnissen oder Ausrüstungen,
  • für die Markierung von gefährlichen Stoffen und Zubereitungen nach der Gefahrstoffverordnung.

Im Zuge der Umstellung auf international gültige Normen wurde die DGUV Vorschrift 9 zum 1. November 2012 außer Kraft gesetzt. Sie wurde durch die ASR A1.3 abgelöst. In der aktuellen Fassung der ASR A1.3 wird auf die Kennzeichnung nach ISO 7010 verwiesen.

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