Maschinenrichtlinie 2006/42/EG Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen bei Maschinen
Die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG regelt das Inverkehrbringen von Maschinen in der EU und enthält zudem die wichtigsten Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen. Wir erklären Ihnen, warum sich die Umsetzung lohnt:
» Maschinensicherheit: Da die Maschinenrichtlinie das Inverkehrbringen regelt, wird garantiert, dass im EWG nur sicherere Maschinen vertrieben werden.
» Herstellungssicherheit: Mit einer Konformitätserklärung und dem CE-Zeichen signalisieren Hersteller, dass eine Risikobeurteilung durchgeführt wurde und damit die grundsätzlichen Sicherheits- und Gesundheitsschutzprotokolle erfüllt sind.
» Ausschlussverfahren: Neue Maschinen dürfen, vom Bestandsschutz abgesehen, nur noch mit CE-Zeichen verwendet werden. Der "Reisepass" bescheinigt, dass die Maschine den Richtlinien entspricht und legt einen Mindest-Sicherheitsstandard fest.


» Rechtssicherheit: Eine richtlinien-konforme Herstellung und Einhaltung harmonisierter Normen führt zur Konformitätsvermutung. Diese schützt den Hersteller im Schadensfall.
» Kostenersparnis: Bei Anwendung der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG entfallen teure, zusätzliche Schutzmaßnahmen, die ggf. nach der Herstellung fällig werden.
Wer ist Hersteller im Sinne der Richtlinie 2006/42/EG?
Hersteller ist jede natürliche oder juristische Person, die eine Maschine oder eine unvollständige Maschine konstruiert und/oder umbaut und verantwortlich für das Inverkehrbringen oder den Eigengebrauch ist.
Aufgepasst: Auch Betreiber, die eine alte Maschine umbauen oder mehrere Teilmaschinen zu einer "Gesamtheit von Maschinen" verketten, werden unter Umständen rechtlich gesehen zum Hersteller. Die Anforderungen der Maschinenrichtlinie gelten auch dann.
Typenschilder nach neuer Maschinenrichtlinie
Typenschilder sind ein wesentliches Element zur Umsetzung der Richtlinie, und auch als Herstellerschild oder Leistungsschild bekannt.
Typenschilder werden vom Hersteller oder Importeur einer Maschine angebracht. Sie enthalten alle wichtigen Leistungsdaten. Beachten Sie deshalb bei Nachbestellung oder Neudisposition Ihrer Typenschilder, dass diese alle nach Maschinenrichtlinie geforderten Angaben beinhalten.
Folgende Angaben müssen bei der Kennzeichnung von Maschinen vom Hersteller oder Importeur deutlich lesbar und dauerhaft angebracht werden:
- Firmenname und vollständige Anschrift des Herstellers und ggf. seines Bevollmächtigten
- Bezeichnung der Maschine
- CE-Kennzeichnung
- Baureihen- oder Typenbezeichnung, ggf. Seriennummer
- Baujahr, d.h. das Jahr, in dem der Herstellungsprozess abgeschlossen wurde
CE-Zeichen
Um die Umsetzung bzw. die Einhaltung der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG zu bestätigen, ist das CE-Zeichen ein wichtiger Bestandteil der Maschinenkennzeichnung. Das Verwaltungszeichen muss immer vor dem Inverkehrbringen angebracht werden. Die Anbringung erfolgt in Eigenverantwortung des Herstellers oder eines Bevollmächtigten. Für die Gestaltung des CE-Zeichens muss die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG herangezogen werden. Exakt vorgegeben sind die Proportionen sowie die Abstände zwischen den Buchstaben.
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