TRBS 1111 Gefährdungsbeurteilung
Seit 1. Juni 2009 wird die Gefährdungsbeurteilung und die sicherheitstechnische Bewertung durch die TRBS 1111 geregelt.
Die Technische Regel TRBS 1111 enthält allgemeine Regeln. Sie beschreibt die Vorgehensweise zur Ermittlung und Bewertung von Gefährdungen. Zudem regelt sie Ableitungen für notwendige Maßnahmen bei
- der Bereitstellung von Arbeitsmitteln,
- der Benutzung von Arbeitsmitteln,
- dem Betreiben überwachungsbedürftiger Anlagen.
Wie wird die sicherheitstechnische Bewertung durchgeführt?
Zur Erfüllung der Betreiberpflichten nach §12 BetrSichV müssen überwachungsbedürftige Anlagen zum Schutz der Beschäftigten oder Dritter einer sicherheitstechnischen Bewertung unterzogen werden. Auf Grundlage dieser Bewertung erfolgt die Ermittlung der Prüffristen nach § 15 Abs. 1 BetrSichV. Das folgende Schaubild aus der TRBS 1111 hilft Ihnen bei der Umsetzung der sicherheitstechnischen Bewertung.
Ziel der Gefährdungsbeurteilung ist es, alle notwendigen Maßnahmen für die sichere Bereitstellung und Benutzung von Arbeitsmitteln festzulegen und umzusetzen. Gleichsam muss die Wirksamkeit der Maßnahmen überprüft und der Gesamtprozess dokumentiert werden. Gegenstand der Emittlung sind Gefährdungen, die von den Arbeitsmitteln selbst ausgehen und Gefährdungen, die in Wechselwirkung mit anderen Arbeitsmitteln, -Umgebungen und -Stoffen auftreten können.
Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) bietet ein Online-Portal zur Gefährdungsbeurteilung an. Es unterstützt Unternehmen bei der Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung und erleichtert den Zugang zu relevanten Handlungshilfen mit Hilfe einer übersichtlichen Datenbank.


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