Inhalt und Gestaltung einer Prüfplakette sind gesetzlich nicht festgelegt. Weder die DGUV Vorschrift 3 noch die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) schreiben eine Plakette vor. Vorgeschrieben ist die Dokumentation der Prüfung. Prüfplaketten haben sich in der Praxis aber durchgesetzt, weil Mitarbeitende und Prüfer den Prüfstatus damit auf einen Blick erkennen. Folgende Angaben sind üblich und empfehlenswert:
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Angabe |
Bedeutung |
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Nächster Prüftermin |
Monatskranz (1–12) und Jahreszahl. Der fällige Monat wird gelocht, abgetrennt oder markiert. |
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Prüfart / Prüfgrundlage |
z. B. „Elektrisch geprüft nach DGUV Vorschrift 3“, „UVV-geprüft“ oder „Geprüft nach BetrSichV“ |
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Jahresfarbe |
Wechselnde Farbe je Prüfjahr, damit überfällige Prüfungen auch aus der Entfernung auffallen. Ein einheitlicher Farbcode ist nicht vorgeschrieben. |
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Prüfer |
Name, Kürzel oder Firmenlogo, um die Prüfung nachvollziehbar zu machen |
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Optional |
Inventar- oder Gerätenummer, QR-Code oder Barcode für die Verknüpfung mit der Prüfdokumentation |
Wichtig: Am besten verwenden Sie manipulationssichere Sicherheitsfolie (z. B. Zerstör- oder VOID-Folie). Sie zerreißt beim Ablösen oder hinterlässt sichtbare Spuren, sodass sich die Plakette nicht unbemerkt auf ein anderes Gerät übertragen lässt.
Tipp: Mit dem HEIN Prüfplaketten-Konfigurator gestalten Sie Prüfplaketten mit Ihrem Logo, Ihrer Prüfgrundlage und Ihrem Wunschformat.
Nein. Eine Prüfplakette ist gesetzlich nicht ausdrücklich vorgeschrieben. Pflicht ist aber die regelmäßige Prüfung von Arbeitsmitteln nach der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) und, bei elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln, nach der DGUV Vorschrift 3. Ebenso Pflicht ist die schriftliche Dokumentation dieser Prüfungen. Die Prüfplakette ist die bewährte Ergänzung dazu: Sie zeigt direkt am Gerät, ob es geprüft ist und wann die nächste Prüfung fällig ist.
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Aspekt |
Das gilt |
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Prüfpflicht |
Der Arbeitgeber muss Arbeitsmittel von einer zur Prüfung befähigten Person prüfen lassen, und zwar zu den Fristen aus der Gefährdungsbeurteilung (§ 14 BetrSichV). |
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Dokumentationspflicht |
Das Ergebnis muss aufgezeichnet und mindestens bis zur nächsten Prüfung aufbewahrt werden. Die Aufzeichnung enthält Art und Umfang der Prüfung, das Ergebnis sowie Name und Unterschrift des Prüfers (§ 14 Abs. 7 BetrSichV). Die Plakette ersetzt diese Dokumentation nicht. |
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Wechselnde Einsatzorte |
Wird ein Arbeitsmittel an verschiedenen Orten eingesetzt, etwa auf Baustellen, muss dort ein Nachweis über die letzte Prüfung vorliegen. Eine Prüfplakette ist dafür die einfachste Lösung. |
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Funktion der Plakette |
Mitarbeitende, Sicherheitsfachkräfte und Prüfer erkennen den Prüfstatus auf einen Blick. Überfällige Prüfungen fallen sofort auf. |
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Risiko bei fehlender Prüfung |
Fehlende oder nicht dokumentierte Prüfungen können als Ordnungswidrigkeit geahndet werden (§ 22 BetrSichV). Nach einem Unfall drohen außerdem Haftungs- und Regressforderungen sowie Leistungskürzungen durch Versicherer. |
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Privat vs. gewerblich |
Die Prüfpflichten gelten für Arbeitgeber und Arbeitsmittel, die Beschäftigten bereitgestellt werden. Im rein privaten Bereich gibt es keine entsprechende Pflicht. |
Eine Prüfplakette verliert ihre Gültigkeit, sobald sie den tatsächlichen Prüfstatus des Arbeitsmittels nicht mehr korrekt anzeigt. Das ist in folgenden Fällen so:
- Prüftermin abgelaufen: Die Plakette gilt bis zum Ende des markierten Monats im angegebenen Jahr. Danach muss das Arbeitsmittel erneut geprüft werden, bevor es weiter benutzt wird.
- Änderung, Reparatur oder Schadensereignis: Nach einer Instandsetzung, einer prüfpflichtigen Änderung oder einem besonderen Ereignis wie einem Unfall oder Schaden ist eine außerordentliche Prüfung nötig. Die bisherige Plakette sagt dann nichts mehr über den Prüfstatus aus.
- Prüfung nicht bestanden: Hat der Prüfer Mängel festgestellt, gibt es keine neue Plakette. Bei sicherheitsrelevanten Mängeln darf das Arbeitsmittel erst nach der Reparatur und einer erneuten Prüfung wieder verwendet werden.
- Beschädigt oder unleserlich: Sind Prüftermin oder Prüfart nicht mehr erkennbar, erfüllt die Plakette ihren Zweck nicht mehr und sollte ersetzt werden.
- Manipuliert oder übertragen: Eine abgelöste, umgeklebte oder veränderte Plakette ist wertlos.
Gut zu wissen: Rechtlich zählt immer die Prüfdokumentation, nicht die Plakette. Die Plakette ergänzt sie als sichtbarer Hinweis direkt am Gerät. Wer die Prüffrist überschreitet, verstößt gegen die Betriebssicherheitsverordnung. Das kann als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.
Gesetzlich ist kein bestimmtes Datum auf der Prüfplakette vorgeschrieben, denn auch die Plakette selbst ist keine Pflicht. In der Praxis hat sich durchgesetzt, dass die Plakette den nächsten Prüftermin zeigt. So sieht jeder sofort, ob das Arbeitsmittel noch benutzt werden darf. Die Angabe besteht aus Monat und Jahr, ein genauer Tag ist nicht üblich.
Gut zu wissen: Wichtig ist, dass die Plakette eindeutig ist. Steht nur ein Datum darauf, muss klar erkennbar sein, ob es der Prüftermin oder die Fälligkeit ist. Maßgeblich bleibt immer die Prüfdokumentation, die Plakette ergänzt sie als sichtbarer Hinweis am Gerät.




















