
In der ASR A4.2 wird festgelegt, unter welchen Umständen der Arbeitgeber einen Pausenraum/-bereich oder ähnliche Räume/Einrichtungen zur Verfügung stellen muss und welche Eigenschaften diese Räumlichkeiten mindestens erfüllen müssen.
Genauer Geltungsbereich:
- Pausenräume und -bereiche
- Bereitschaftsräume
- Einrichtungen zum Hinlegen und Ausruhen für schwangere Frauen & stillende Mütter
Wann muss der Arbeitgeber einen Pausenraum oder /-bereich zur Verfügung stellen?
- Wenn mehr als 10 Mitarbeiter angestellt sind
- Wenn Sicherheits- und Gesundheitsgründe dies erfordern
Bei der Feststellung der Mitarbeiterzahl sind folgende Beschäftigte nicht zu berücksichtigen:
- Beschäftigte wie Teilzeitkräfte, die lt. Arbeitszeitgesetz keinen Anspruch auf Ruhepausen haben
- Beschäftigte wie Außendienstmitarbeiter und Monteure, die überwiegend außerhalb der Arbeitsstätte tätig sind
Sicherheits- und Gesundheitsgründe können vorliegen, wenn das Arbeitsumfeld durch unzuträgliche Gerüche, eine schwere körperliche und/oder stark schmutzende Tätigkeit, Gefährdung beim Umgang mit biologischen Arbeitsstoffen oder Gefahrstoffen sowie von der Akzessibilität durch Dritte (Kunden, Publikumsverkehr, Mitarbeiter von Fremdfirmen) geprägt ist.
In diesem Fall ist auch bei einer Mitarbeiterzahl unter 10 Personen ein Pausenraum einzurichten.
Bei Tätigkeiten in Büroräumen (oder ähnlichen) kann bei weniger als 10 Mitarbeitern auf einen Pausenraum verzichtet werden, wenn das Umfeld frei von arbeitsbedingt störenden Einflüssen ist. Hierbei sind Publikumsverkehr und Telefon allerdings schon als störend zu werten, sodass eine dem dezidierten Pausenraum entsprechende gleichwertige Erholung im Arbeitsraum nicht mehr möglich ist.
Welche Anforderungen muss ein Pausenraum beispielsweise erfüllen?
Grundsätzlich sind Pausenräume in einer der Sicherheit und der Gesundheit zuträglichen Umgebung einzurichten. Sie müssen leicht und sicher innerhalb von 5 Minuten über Verkehrswege zu erreichen sein. Müssen Sie sich erst durch einen Hektar brachliegendes Ödland kämpfen, um den Pausenraum im anrainenden Firmengebäude zu erreichen, ist dies nicht zulässig.
Olfaktorische, thermische und akustische Beeinträchtigungen sowie arbeitsbedingte Störungen sind soweit wie möglich auszuschließen. Die Rechtsprechung ist hierbei bislang wohl allgemein der Meinung, dass Geruchs- und Geräuschemissionen von Nachbarfirmen nicht mehr in den Einfluss- und Regelungsbereich des Arbeitgebers fallen.
Für jeden Beschäftigten, der den Raum nutzt, muss eine Grundfläche von mindestens 1m² inklusive Sitzgelegenheit und Tisch vorhanden sein. Mitgebrachte Taschen/Koffer gelten hierbei nicht als eigenständige Person und sind bei Bedarf von Stühlen zu entfernen.
Der Pausenraum selbst muss mindestens 6m² groß sein und den Anforderungen der ASR A1.2 entsprechen.
Bietet die Firma keine Kantine oder eine andere restaurantähnliche Örtlichkeit, müssen Einrichtungen für das Kühlen und Wärmen von Lebensmitteln zur Verfügung gestellt werden, also Kühlschrank und Mikrowelle oder Herd.
Ist eine Kantine vorhanden, darf diese als Pausenraum genutzt werden, solange kein Verzehrzwang besteht und sie alle Anforderungen an Pausenräume erfüllt. Hier könnte allerdings, je nach Kantinenqualität, der Punkt der möglichst auszuschließenden Geruchsbelästigung in Pausenräumen für Probleme sorgen.
Den kompletten Inhalt der ASR A4.2, Pausen und Bereitschaftsräume, können Sie bei der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin nachlesen. Auch die im April 2014 vorgenommenen formalen Änderungen werden hier übersichtlich dargestellt.
HEIN wünscht eine angenehme Pause in adäquaten Räumen. Für Ihre Versorgung während dieser Zeit sind sie allerdings selbst verantwortlich. ;-)