
Oh (je) du Fröhliche? - Das ganze Jahr über hat der Chef für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz gesorgt. Doch gerade jetzt in der Vorweihnachtszeit führt an der Auseinandersetzung mit dem Thema Brandschutz kein Weg vorbei. Adventskränze mit Kerzen und Lichterketten sind schön anzusehen, aber auch gefährlich. Deshalb sind nicht nur in Privathaushalten sondern auch am Arbeitsplatz wichtige Vorkehrungen für den Notfall zu treffen. HEIN hat einige wichtige Tipps zusammengefasst.
Wenn aus gemütlichem Licht ein Vollbrand wird
„Unser Büro sah auch schon mal festlicher aus!“ – hört man die Tage einige Kollegen reden. Schon finden Tannenzweige und Stroh, Adventskränze und Weihnachtsgestecke ihren Weg in die Räumlichkeiten. Dazu gesellen sich Lichterketten oder Kerzen. Manches Unternehmen schmückt vielleicht gerade für die bevorstehende Weihnachtsfeier.
Tipps um Brände durch Weihnachtsdeko zu verhindern
Wer Weihnachtsdekoration im Betrieb erlaubt, kommt um präventive Brandschutzmaßnahmen nicht umher. HEIN gibt einige Tipps für die Brandverhütung zur Vorweihnachtszeit im Betrieb:
- Unausweichlich erscheint ein generelles Kerzenverbot zur Brandverhütung: Wollen Sie das Anzünden von Kerzen im Betrieb untersagen, müssen Sie darauf aufmerksam machen - zum Beispiel in der Brandschutzordnung. Mit Verbotsschildern „offenes Licht und Rauchen verboten“ können Sie auf dieses Verbot im Betrieb zudem ausdrücklich hinweisen.
- Mitarbeiter sollten klaren Anweisungen folgen, wenn sie Weihnachtsdekoration mit in den Betrieb bringen. Brandschutz ist im Betrieb zwar Sache des Chefs, aber alle Beschäftigten trifft eine gewisse Verantwortung. Spricht in Ihrem Betrieb nichts gegen eine wachsechte Weihnachtsbeleuchtung, dann bitte nicht brennbare Unterlagen verwenden.
- Bestehen Sie generell auf einen achtsamen und sachgemäßen Umgang mit Kerzen. Sie gehören nicht in die Nähe von leicht brennbaren Gegenständen. Vertrocknetes Grün sollte zudem regelmäßig gegen frisches ausgetauscht werden. Die Verantwortung für selbst mitgebrachte Deko liegt beim Arbeitnehmer – er haftet auch im Schadensfall.
- Sie garantieren zwar keine 100%-ige Sicherheit, sind aber besser als offene Flammen: elektrische Kerzen oder Lichterketten. VDE-geprüfte Beleuchtungen garantieren zumindest die elektrische Sicherheit – achten Sie bei elektrischen Produkten auf ein GS-Prüfzeichen und komplette Herstellerangaben. Nach Betriebsschluss gilt: Abschalten nicht vergessen.
Für den Brandfall vorsorgen – Adventskranz nur mit Feuerlöscher und Rauchmelder
Wöchentliche Kontrollgänge durch den Betrieb und eine jährliche, große Brandschutzbegehung bilden die Grundlage für die Sicherheit am Arbeitsplatz. Brandschutzbeauftragte oder Sicherheitsfachkräfte sollten die Gangbarkeit und Sicherheit der Fluchtwege kontrollieren, sowie das Vorhandensein und die Funktionstüchtigkeit von Brandbekämpfungseinrichtungen sicherstellen:
- Arbeitgeber müssen geeignete Löschgeräte und –mittel zur Verfügung stellen. In der Technischen Regel für Arbeitsstätten ASR A2.2 finden Sie beispielsweise Informationen darüber, welcher Feuerlöscher für welche Brandgefahr bereitzuhalten ist. Machen Sie Mitarbeiter darauf aufmerksam, wo sich ein Feuerlöscher befindet. Überprüfen Sie daher auch, ob leicht verständliche Brandschutzzeichen mit aktueller Symbolik angebracht sind.
- Eine korrekte Rettungswegbeschilderung und Notfallaushänge sind ein Muss: ist es zu spät um den Brand selbst zu löschen, müssen Arbeitgeber dafür gesorgt haben, dass alle Anwesenden das Gebäude schnellstmöglich verlassen und die Feuerwehr benachrichtigt wird. Ein gut beschilderter Rettungsweg ist Gold wert. Überprüfen Sie auch Ihre Aushänge zum richtigen Verhalten im Brandfall.
- Rauchmelder verhindern zwar keine Brände, tragen aber zur Rettung bei. Wann, wenn nicht in der Adventszeit lohnt sich eine solche Investition? Beim Kauf sollten Firmen zum Beispiel ebenfalls auf das GS-Zeichen achten. Rauchmelder müssen zudem regelmäßig auf Funktionstüchtigkeit überprüft werden.
Das HEIN-Team wünscht Ihnen eine sichere Vorweihnachtszeit!
Übrigens: Verschenken Sie doch einmal einen Rauchwarnmelder an Mitarbeiter
Ein durchaus ernstgemeinter Ratschlag, denn bereits seit Juli 2016 gilt auch für Privathaushalte eine Rauchmelderpflicht. Alle 16 Bundesländer haben gesetzlich festgelegt, dass neu oder umfangreich umgebaute Wohnungen mit Rauchwarnmeldern auszustatten sind. Anzubringen sind Rauchmelder in Wohnungen, Schlafräumen, Kinderzimmern und Fluren, über die Rettungswege von solchen Aufenthaltsräumen führen. In den Details kann es von Bundesland zu Bundesland feine Unterschiede geben.
Quellen:
arbeitschutz-portal.de, sifa-news.de, sicherheitsbeauftragter.de