
Die novellierte Arbeitsstättenverordnung ist am 3. Dezember 2016 in Kraft getreten. Ziel ist es, die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten zu erhöhen und Arbeitsabläufe menschengerecht zu gestalten Vorschriften, die früher in verschiedenen Verordnungen waren, wurden zusammengeführt und an die Gegebenheiten der neuen Arbeitswelt angepasst.
UPDATE: Neue technische Regel ASR V3 zur Gefährdungsbeurteilung
Die neue Regel ASR V3 präzisiert die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) hinsichtlich der Gefährdungsbeurteilung von der Einrichtung und des Betreibens von Arbeitsstätten nach den festgelegten Bedingungen des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG). Bei der Gefährdungsbeurteilung werden sowohl Arbeitnehmer mit Behinderung als auch die Einrichtung von Homeoffice Arbeitsplätzen berücksichtigt. Die Einführung der Regel dient der Verbesserung von Sicherheit und des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz.
Die Arbeitswelt ist im Wandel. Das spürt man immer wieder an Vorschriften, die eine Novellierung erfahren. So auch die Arbeitsstättenverordnung 2015. Mit der Novelle der ArbStättV sind umfangreiche Änderungen in Kraft getreten. Insgesamt soll sie für Unternehmen jedoch mehr Klarheit bringen.
Änderungen der ArbStättV im Kurzüberblick:
Was ist neu geregelt? - die Bildschirmarbeitsverordung wurde integriert, Unterweisung von Beschäftigten, Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastungen, Übergangsfristen
Was hat sich geändert? - Anforderungen der Sichtverbindung nach außen, barrierefreie Gestaltung, Maßnahmen gegen Absturz, Begriffsbestimmungen
Welche Bereiche wurden erweitert? - Gefährdungsbeurteilung, Regelungen zu Telearbeitsplätzem, Ordnungswidrigkeiten
Neuerungen der ArbstättV im Detail:
Doch auch mit der neuen Arbeitsstättenverordnung gilt weiterhin: Gefährdungen müssen beurteilt, daraus abgeleitete Maßnahmen an die Mitarbeiter kommuniziert und die Umsetzung der Maßnahmen überprüft werden. Folgendes regelt die novellierte Arbeitsstättenverordnung:
Telearbeitsplätze
Die ArbStättV gibt vor, wie Telearbeitsplätze (Homearbeitsplätze) einzurichten sind. Des Weiteren werden klare Rahmenbedingungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber verlangt. Gelegentliches Arbeiten in der Freizeit, im Zug etc. fällt nicht in den Anwendungsbereich der ArbStättV.
Arbeitsschutz-Unterweisung
Ab sofort wird bei Arbeitsschutz-Unterweisungen klar geregelt, über welche Hinweise die Beschäftigten informiert werden müssen. (z.B. Brandschutzmaßnahmen, Fluchtwege, etc.)
Umgang mit psychischen Belastungen
Psychische Belastungen müssen ab sofort bei einer Gefährdungsbeurteilung beachtet werden. Dies betrifft beispielsweise Belastungen und Beeinträchtigungen der Beschäftigten durch störende Geräusche oder Lärm. Auch ungeeignete Beleuchtung oder die Ergonomie am Arbeitsplatz werden als Faktoren aufgenommen.
Sichtverbindung aus Arbeitsräumen nach außen
Es muss beispielsweise gewährleistet werden, dass für dauerhaft eingerichtete Arbeitsplätze möglichst ausreichend Tageslicht vorhanden ist.