Die Verordnung über Verbote und Beschränkungen des Inverkehrbringens und über die Abgabe bestimmter Stoffe, Gemische und Erzeugnisse nach dem Chemikaliengesetz – kurz: ChemVerbotsV –ist seit 27. Januar 2017 veröffentlicht. Damit gelten neue Regeln beim Handel und der Abgabe von gefährlichen und giftigen Stoffen, sowie Erzeugnissen, die diese freisetzen können oder enthalten. Wir geben einen Schnellüberblick!
Erheblicher Überarbeitungsbedarf der ChemVerbotsV seit 2015
Diverse Entwicklungen in der europäischen Chemikalienpolitik führten dazu, dass die Verordnung überarbeitet wurde. Grundlage für die Anpassungen sind hier unter anderem die CLP-Verordnung als auch die REACH-Verordnung.
Durch die Umsetzung und Einstufung nach CLP war die bisherige ChemVerbotsV nicht mehr anwendbar – Kennzeichnungsregelungen, an denen die Abgabevorschriften anknüpfen, mussten praxisgerecht geändert werden. Auch aufgrund der REACH-Verordnung waren viele Verbotsregelungen der alten ChemVerbotsV obsolet. Die neue Chemikalien-Verbotsverordnung ist nun an die nationalen Vorschriften zum Inverkehrbringen und die Abgabe von Chemikalien angepasst.
Inhalt der neugefassten ChemVerbotsV
- Verbote und Beschränkungen für das Inverkehrbringen von bestimmten gefährlichen Stoffen, Gemischen und Erzeugnissen sowie Ausnahmen.
- Anforderungen an die Abgabe von bestimmten gefährlichen Stoffen und Gemischen und die hierfür geltenden Anforderungen (Sachkundebescheinigung, Dokumentationspflicht, Versand usw.). Betroffene Stoffe und Gemische sind in Anhang 2 der ChemVerbotsV zu entnehmen.
- Ordnungswidrigkeiten- und Straftatenvorschriften bei Verstößen gegen die Verordnung.
- Übergangsvorschriften
Was ist neu?
Änderungen sind unter anderem:
- Es wurden ca. 50 Stoffverbote und Beschränkungen in Anlage 1 der ChemVerbotsV aufgehoben, da sie im Anhang XVII der REACH-Verordnung geregelt sind.
- Im Anhang 2 der ChemVerbotsV wurden die bisherigen Gefahrensymbole und R-Sätze durch die Gefahrenpiktogramme und H-Sätze der CLP-Verordnung ersetzt. Dadurch entfallen bestimmte Stoffe und Gemische, wogegen andere auch erstmals unter die ChemVerbotsV fallen könnten. Unternehmen sollten daher ihre Betroffenheit neu prüfen und die für sich geltenden neuen Anforderungen aus Anhang 2 ermitteln.
In Bezug auf Gemische ist die Übergangsvorschrift §14 Abs.5 zu erwähnen: Für Gemische, die (...)noch nach altem Recht gekennzeichnet sind, gelten die die (...) folgenden Maßgaben:
- Gemische mit den Gefahrensymbolen T (giftig) oder T+ (sehr giftig) gelten als Gemische nach Anlage 2 Spalte 1 Eintrag 1
- Gemische mit dem Gefahrensymbol O (brandfördernd) gelten als Gemische nach Anlage 2 Spalte 1 Eintrag 3.
Ergänzende Informationen:
- REACH ist die Europäische Chemikalienverordnung 1907/2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe. Sie wurde zum Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt vor den Risiken von Chemikalien erlassen. Sie gilt für alle chemischen Stoffe – jene aus industriellen Verfahren, wie auch jene im täglichen Leben. Somit hat REACH Auswirkungen auf viele in der EU ansässigen Unternehmen (Hersteller – Importeure – nachgeschaltete Anwender). Werden jährlich chemische Stoffe in Mengen von einer Tonne oder mehr hergestellt oder importiert, stehen diese Unternehmen in der Beweislast zur Erfüllung der Verordnung und sind verpflichtet Informationen über die Eigenschaften und schädlichen Wirkungen von Stoffen zu sammeln und zu bewerten.
- Unter CLP versteht sich die Verordnung 1272/2008 zur Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen. Sie passt die EU-Rechtsvorschriften an das Global Harmonisierte System (GHS) an. Hier bestehen Verbindungen zur den REACH-Bestimmungen. Die Verordnung von 2009 hat zuletzt neue Warnzeichen für Chemikalien eingeführt. Mehr Informationen über CLP / GHS finden Sie ebenfalls hier im Blog.







