Laser - kennen Sie die Gefahren?

Laser haben zahlreiche Anwendungsmöglichkeiten in Technik und Forschung sowie im täglichen Leben: von der Mikrowellen bis hin zur Nachrichtenübertragung. Doch was wird unter der Begrifflichkeit “Laser” verstanden und welche Sicherheitsvorkehrungen sind hierbei zu beachten? HEIN klärt Sie auf!

 

 Wofür steht der Begriff Laser? 

Der Begriff Laser ist ein aus Anfangsbuchstaben zusammen gefügtes Wort, also ein so genanntes Akronym. Die Begrifflichkeit des Akronyms setzt sich aus “Light Amplification by Stimulated Emission of Radiation” zusammen und steht somit für einen Prozess bei dem eine Lichtverstärkung durch stimulierte Emission von Strahlung entsteht. Somit beschreibt der aus der Physik kommende Begriff nicht nur das Gerät sondern auch den physikalischen Effekt.

Laserstrahlen sind elektromagnetische Wellen: In diesem Sinne zählen alle Produkte, welche einen Wellenlängenbereich zwischen 100 nm und 1 mm emittieren, als Laser. Hierbei kann ein Laserprodukt aus einem einzigen Laser bestehen oder Bestandteil einer Maschine sein, z.B. eine Laserbearbeitungsmaschinen.

 

 Laser - gefährlich für die Gesundheit? 

Laser können aufgrund der Strahlung und aufgrund ihrer extrem konzentrierten elektromagnetischen Leistung starke biologische Schäden verursachen. Daher ist es zwingend notwendig, die Laser nach der jeweiligen Klasse mit genormten Warnhinweisen zu versehen. Bei einer möglichen Gefährdung wird zwischen den Bereichen der Wellenlängen und den Einwirkzeiten unterschieden. Diese können nämlich zu den charakteristischen Verletzungen, z.B. Entzündungen auf der Haut oder Verbrennungen im Auge, durch die jeweilige Energie- und Leistungsdichte führen.

Gesetze und Normen rund um Laser
Nach der Bestimmung des Gerätesicherheitsgesetzes (GSG) muss jedes technische Arbeitsmittel in Deutschland so hergestellt werden, dass keine Gefährdungen auftreten können. Hierfür gelten Normen und andere Technischen Regeln als Mindestanforderung, z.B. die VDE 0837. Geräte mit integriertem Laser oder alleinstehende Laser sind nach aufsteigendem Gefährdungsgrad zu klassifizieren (Klassen 1, 1M, 1C, 2, 2M, 3R, 3B und 4).

Laut der UVV (Unfallverhütungsvorschrift) hat der Betreiber einer Laseranlage Vorsorge zum Schutz der Beschäftigten gegen Unfälle zu treffen. Hat ein Produkt die Laserklasse 3B, ist die Inbetriebnahme einer Lasereinrichtung umgehend den zuständigen Behörden zu melden und ein Laserschutzbeauftragter für das jeweilige Unternehmen zu bestimmen.

 

 Geeignete Schutzmaßnahmen 

Für die meisten Einsatzzwecke werden jedoch Lasereinrichtungen der Klassen 1 bis 3A eingesetzt. Diese müssen lediglich mit normgerechten Warnschildern, welche vor Laserstrahlen warnen, gekennzeichnet sein. Wird jedoch ein Laser der Laserklasse 3B eingesetzt, sind geeignete Maßnahmen insbesondere zum Schutz der Augen zu ergreifen. Die Hauptursache für die biologische Gefahren sind die physikalischen Eigenschaften der Laserstrahlung, die im Auge auf extrem kleine Flächen konzentriert werden kann (Brennglas-Effekt). Geeignete Maßnahmen zum Schutz vor Verletzungen sind Zugangsbeschränkungen, Schlüsselschalter, Schirme, Blenden sowie Schutzbrillen.