Das neue ADR 2017 – was Sie über die neuen Regelungen des Transports von Lithiumbatterien wissen müssen

Lithiumbatterien sind nach wie vor der Engergiespeicher der Wahl, wenn man nach Power in kleinen Paketen sucht. Sie werden in immer häufiger verbaut und das neue ADR 2017 trägt dieser Entwicklung mit ein paar angepassten Regelungen nun Rechnung.

Das ADR 2017 trat am 01.01.2017 in Kraft. Es gilt die übliche Übergangsfrist von 6 Monaten, während denen das ADR 2015 ohne Einschränkung weiter angewandt werden darf. Nebstdem gibt es noch spezielle Übergangsfristen, die länger sein können. Die neuen Gefahrzettel sind beispielsweise ab dem 01.01.2019 verbindlich.

 

 Die wichtigsten Änderungen des ADR 2017 bezüglich Lithium-Speichermedien auf einen Blick: 

  • Ein neuer Gefahrzettel mit der neu eingeführten Gefahrenklasse Nr. 9A wurde für die Verpackung von Lithium-Speichermedien eingeführt und ist ab dem 01.01.2019 verbindlich.
  • Für Umschließungen wie Container muss aber weiterhin der etablierte Gefahrzettel Klasse 9 verwendet werden.
  • Künftig gibt es nur noch eine Kennzeichnung für alle Verkehrsträger (Luft, Wasser, Straße), was die Versandkennzeichnung deutlich erleichtert.
  • Ein neues Kennzeichen für kleine Lithiumbatterien nach Sondervorschrift 188 wurde eingeführt. Die Begleitdokumentation entfällt ersatzlos.
  • Die Transportregelung für Prototypen und Kleinserien (Lithium-Speichermedien ohne UN38.3-Test) in der Sondervorschrift 310 wurde neu überarbeitet und ist nun weniger rigide. Es sind beispielsweise nur noch Verpackungen der Stufe VG2 (hohe Gefährlichkeit) erforderlich. Kartons sind als Außenverpackung erlaubt. In dem Beförderungspapier ist der Hinweis „Beförderung nach Sondervorschrift 310“ erforderlich.

UN Nummern und Versandbezeichnungen für Lithiumbatterien

UN 3480 Lithium-Ionen-Batterien

UN 3481 Lithium-Ionen-Batterien MIT Ausrüstungen verpackt

UN 3481 Lithium-Ionen-Batterien IN Ausrüstungen

UN 3090 Lithium-Metall-Batterien

UN 3091 Lithium-Metall-Batterien MIT Ausrüstungen verpackt

UN 3091 Lithium-Metall-Batterien IN Ausrüstungen

 

 Kann auf eine Kennzeichnung verzichtet werden? 

Das neue ADR 2017 hat die Kriterien für einen ungekennzeichneten Versand weiter eingeschränkt. So kann nur noch in den folgenden Fällen auf eine Kennzeichnung verzichtet werden:

  • bei Versandeinheiten, in denen nurLithium-Knopfzellen in Ausrüstung (dies gilt auch für Platinen) enthalten sind
  • bei Versandheinheiten, die maximal 4 in die Ausrüstung eingebaute Knopfzellen oder 2 eingebaute Batterien enthalten. Eine solche Sendung darf allerdings nur maximal 2 dieser Versandeinheiten enthalten.