
Sie sind Heizungsbauer, Installateur oder Energieberater? In diesem Blogbeitrag haben wir für Sie die wichtigsten Fakten zur Mittelfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung (EnSimiMaV) zusammengestellt.
Die Bundesregierung verpflichtet mit der sogenannten Mittelfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung (EnSimiMaV) die Hauseigentümer, technische Optimierungen zur Einsparung an Ihren Heizungen vorzunehmen.
Welchen Zweck erfüllt die Verordnung?
Diese Verordnung regelt technische Energieeinsparmaßnahmen in Gebäuden und verpflichtet Unternehmen außerdem dazu, Energiemanagementsysteme umzusetzen.
Was muss geprüft werden?
Eigentümer eines Gebäudes, in dem Anlagen zur Wärmeerzeugung durch Erdgas genutzt werden, sind dazu verpflichtet an Ihrer Heizanlage zu prüfen:
- ob die zum Betrieb einer Heizung einstellbaren Parameter für den Betrieb der Anlage zur Wärmeerzeugung hinsichtlich der Energieeffizienz optimiert sind
- ob geeignete Heizungspumpen im Heizsystem eingesetzt werden
- ob die Heizung hydraulisch abzugleichen ist
- ob Dämmmaßnahmen von Rohrleitungen und Armaturen durchgeführt werden sollten.
Insofern der Eigentümer des Gebäudes einen Dritten mit dem Betrieb der Anlage zur Wärmeerzeugung beauftragt, so ist neben dem Gebäudeeigentümer der Dritte zur Erfüllung der Anforderungen verpflichtet.
Unter Berücksichtigung möglicher negativer Auswirkungen auf die Bausubstanz des Gebäudes sind regelmäßig notwendig:
- die Absenkung der Vorlauftemperatur bzw. die Optimierung der Heizkurve bei groben Fehleinstellungen
- die Aktivierung der Nachtabsenkung, Nachtschaltung oder andere zu der Umgebungstemperatur passende Absenkungen oder Abschaltungen der Heizungsanlage
- die Optimierung des Zirkulationsbetriebs unter Beachtung der geltenden Regelungen zum Gesundheitsschutz
- die Absenkung der Heizgrenztemperatur, um die Heizperiode zu verkürzen
- die Absenkung der Wassertemperatur unter Beachtung der geltenden Regelungen zum Gesundheitsschutz
- Informationen des Gebäudeeigentümers über weitergehende Einsparmaßnahmen
Wie wird die Prüfung dokumentiert?
Das Ergebnis der Prüfung ist in Textform festzuhalten. Sollte die Prüfung einen Verbesserungsbedarf hinsichtlich der Anforderungen feststellen, so ist eine Optimierung der Heizung bis zum 15. September 2024 durchzuführen. Der Nachweis der Heizungsprüfung kann auch im Rahmen der Durchführung eines hydraulischen Abgleichs erfolgen.
Wer darf eine Prüfung durchführen?
Die Prüfung ist von einer fachkundigen Person durchzuführen, hierzu zählen:
- Schornsteinfeger
- Handwerker aus dem Gewerbe Installateur und Heizungsbauer, sowie Ofen- und Luftheizungsbauer
- Energieberater, die in die Expertenliste des Energieeffiziensprogramms des Bundes aufgenommen worden sind
Gibt es Ausnahmen?
Die Verpflichtung zur Heizungsprüfung entfällt in Gebäuden, die im Rahmen eines standardisierten Energie- oder Umweltmanagementsystems verwaltet werden, sowie in Gebäuden mit standardisierter Gebäudeautomation. Außerdem ist keine Prüfung notwendig, wenn innerhalb der vergangenen zwei Jahre (vor dem 1. Oktober 2022) eine vergleichbare Prüfung durchgeführt und kein weiterer Optimierungsbedarf festgestellt worden ist.
Wann tritt die neue Verordnung in Kraft?
Die Verordnung tritt am 1. Oktober 2022 in Kraft und mit Ablauf des 30. September 2024 außer Kraft.
Es empfiehlt sich, die Prüfung zusätzlich an der Heizungsanlage, zum Beispiel mit einer Prüfplakette, zu dokumentieren. Spezielle Plaketten und Wartungsaufkleber informieren, ob die Heizungsanlage bereits nach EnSimiMaV geprüft und optimiert wurde.