Erinnerung: erstellen Sie jetzt den Notfallplan für Ihren Aufzug

Um eingeschlossene Personen nach einem Brand, einem Unfall oder bei Betriebsstörung in einer Aufzugsanlage zukünftig schneller befreien zu können, sieht die im Juni 2015 novellierte Betriebssicherheitsverordnung einen Notfallplan vor. Die Übergangsfrist hierzu endet am 31. Mai 2016. Wir klären wichtige Fragen, damit Sie Ihrer gesetzlichen Verpflichtung nachkommen können, denn laut BetrSichV gelten alle Aufzüge zur Personenbeförderung als überwachungsbedürftige Anlagen. Dazu zählen zum Beispiel Personenaufzüge, Lastenaufzüge, Paternoster oder Bauaufzüge.

 

 Wer muss den Notfallplan erstellen? 

Zukünftig müssen Arbeitgeber und Betreiber von überwachungsbedürftigen Aufzugsanlagen einen Notfallplan nachweisen. Die Missachtung dieser Regelung gilt ab 01. Juni 2016 als Ordnungswidrigkeit. Dieser Plan ist stets aktuell zu halten und dem Notdienst zur Verfügung zu stellen.

 

 Welche Inhalte muss ein Notfallplan enthalten? 

Die Betriebssicherheitsverordnung schreibt vor, wie ein Notfallplan aufgebaut sein muss. Diese Angaben müssen immer aktuell gehalten werden und zur technischen Ausführung der Aufzugsanlage passen. Nachstehend erläutern wir, was es mit den Angaben auf sich hat:

Standort der Aufzugsanlage: Im Notfall ist für den Notdienst oder andere Helfer immer wichtig zu wissen: Wo befindet sich der Aufzug? Kennzeichnen Sie den Standort daher umfassend mit diesen Angaben:

  • Firma
  • Gebäude
  • Straße
  • Hausnumme
  • PLZ
  • Ort

 

Außerdem können auch konkrete Informationen zum Gebäude oder Räumen angegeben werden.

Verantwortlicher Arbeitgeber und Fabriknummer: Auf dem Typenschild und in der Prüfbescheinigung der Anlage befindet sich die Fabriknummer. Zur Adresse des verantwortlichen Arbeitgebers notieren Sie auch die Telefonnummer.

Personen, die Zugang zu allen Einrichtungen der Anlage haben: Alle im Umgang mit dem Aufzug unterwiesenen Personen werden mit Telefonnummer aufgelistet. Dazu zählen Hausmeister, Werk- und Wachschutz oder die Notrufzentrale.

Personen, die eine Befreiung Eingeschlossener vornehmen können: Verantwortliche für die Personenbefreiung müssen nach BetrSichV vom Arbeitgeber beauftragt werden. Dieser muss in regelmäßigen Abständen unterwiesen werden. Tragen Sie diese „beauftragte Person“ ein.

Kontaktdaten der Personen, die Erste Hilfe leisten können (Notarzt, Feuerwehr usw.): Für den Fall, dass Erste Hilfe geleistet werden muss, sind die im Notfallplan benannte Person oder Stelle über die hinterlegte Telefonnummer zu kontaktieren. Vermerken Sie zum Beispiel die Rufnummern von Betriebsarzt, Rettungsdienst oder Feuerwehr.

Angaben zum voraussichtlichen Beginn einer Befreiung: Entsprechend den Technischen Regeln für Betriebssicherheit TRBS 2181 tragen Sie hier ein, dass die Befreiung nach eingegangenem Notruf spätestens 30 Minuten später beginnt. Kürzere Zeiten gelten nur, wenn diese bei Ihrem Unternehmen auch entsprechend festgelegt sind.

Notbefreiungsanleitung für die Aufzugsanlage: Für die schnelle Personenbefreiung existiert eine technische Anleitung. Sie tragen im Notfallplan ein, wo diese hinterlegt ist.

Haben Sie noch keinen Notfallplan erstellt, wird es höchste Zeit. Für die schnelle und unkomplizierte Erstellung nutzen Sie zum Beispiel das Muster zum Ausfüllen und Ausdrucken (PDF) vom TÜV Süd.

 Was ist noch neu? 

Aufzüge müssen bis 2020 nach der Aufzugsrichtlinie mit einem Zwei-Wege-Kommunikationssystem ausgerüstet werden. Alte Aufzugsanlagen sollten bis dahin ebenfalls umgebaut werden, sodass eine Sprach- und Hörverbindung mit einer ständig besetzten Notdienststelle gewährleistet ist.

Denken Sie auch an die regelmäßige Prüfung: alle Aufzugsanlagen müssen mindestens alle 2 Jahre wiederkehrend durch eine zugelassene Überwachungsstelle geprüft werden. Außerdem muss eine Zwischenprüfung erfolgen.

 

Informationsquellen: