Schützen Sie Ihre Mitarbeiter und Besucher vor dem Passivrauchen

Wer kennt nicht den charakteristischen Geruch von Rauch in der Nase? Doch der intensive Geruch ist noch das kleinste Übel. Etliche Studien beweisen: Beim Passivrauchen kommen Nichtraucher mit einer Vielzahl von giftigen und teilweise sogar krebserregenden Stoffen in Kontakt. Diese Substanzen können unter anderem Gesundheitsschäden wie Herzinfarkte, Krebs oder Lungenerkrankungen hervorrufen. Für Kinder besteht ein noch höheres Risiko.

Wie also können wir uns vor diesen Gefahren schützen? Zum einen bildet die deutsche Gesetzgebung bereits eine maßgebende Grundlage zur Vermeidung der Risiken. Zum anderen liegt die Verantwortung für die Durchsetzung in den Händen der Arbeitgeber.

 

 Bundesnichtraucherschutzgesetz 

Zum Schutz der Nichtraucher vor dem Passivrauchen wurde am 01. September 2007 in Deutschland das Bundesnichtraucherschutzgesetz erlassen. Das Gesetz verbietet das Rauchen in Bundesbehörden sowie im öffentlichen Personenverkehr und in Personenbahnhöfen der öffentlichen Eisenbahn bundesweit. Außerdem wurde das Mindestalter für den Erwerb von Tabakwaren auf 18 Jahre erhöht.

Nichtraucherschutzgesetze auf Landesebene
Die gesetzlichen Regelungen zum Rauchverbot unterscheiden sich zum Teil stark in den einzelnen Bundesländern. Allgemein gilt, dass in allen 16 Bundesländer ein Rauchverbot in öffentlichen Einrichtungen der Länder und Kommunen, in Erziehungs-, Bildungs-, Sport- und Kultureinrichtungen, in Einrichtungen für Kinder und Jugendliche, in Einrichtungen des Gesundheitswesens sowie in der Gastronomie mit unterschiedlichen Bedingungen wirksam gemacht wurde.

 

Arbeitgeber in der Verantwortung

Auf Grundlage des Bundesnichtraucherschutzgesetzes werden Arbeitgeber nach ArbStättV § 5 dazu verpflichtet, nichtrauchende Arbeitnehmer mit gezielten Maßnahmen vor dem Passivrauchen zu schützen. Es muss zumindest ein rauchfreier Bereich für die nichtrauchenden Beschäftigten eingerichtet werden. Ob ein grundsätzliches Rauchverbot für die Mitarbeiter ausgesprochen werden kann, unterliegt dem Ordnungsverhalten im Betrieb und ist nach BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 1 mitbestimmungspflichtig.

Gefahren vermeiden
Rauchverbote am Arbeitsplatz dienen nicht nur dem Vorbeugen von gesundheitlichen Schäden sondern auch der Vermeidung von Gefahren wie im Zusammenhang mit explosiven Substanzen.

Schützen Sie Ihre Arbeitnehmer sowie Besucher und verhindern Sie Unfälle und gesundheitliche Gefahren, indem Sie die rauchfreien Zonen auffällig mit „Rauchen verboten“-Schildern kennzeichnen.

Denken Sie hierbei aber auch an das wahre Sprichwort „Gute Zäune machen gute Nachbarn“ und schaffen Sie für Raucher geschützte Bereiche, wo diese ihren Vorlieben entspannt und sicher nachgehen können. So ist letztendlich allen optimal gedient.