Prüffristen von Arbeitsmitteln

Arbeitsmittel müssen nicht nur zur Verfügung gestellt werden, sie sollten sich auch in einem einsatzbereiten Zustand befinden. Gerade nur selten verwendete Geräte wie Feuerlöscher, deren Funktionieren im Ernstfall Leben retten kann, müssen regelmäßig auf Ihre korrekte Funktionsfähigkeit überprüft werden.

Aufgrund der aktuellen Pandemie-Situation besteht grundsätzlich die Möglichkeit, einige Prüfungen zu verschieben. Allerdings nur unter bestimmten Bedingungen und einige Prüfungen sind davon ausgeschlossen. Die Gründe für eine Verschiebung müssen außerdem direkt auf die SARS-CoV-2-Pandemie zurückzuführen sein.

Daher kann eine Verschiebung nur vorgenommen werden, wenn eine Gefährdungsbeurteilung folgende Punkte bestätigt:

  • Eine stichhaltige Begründung, warum die Prüfung nicht vorgenommen werden kann.
  • Der Befund, dass die betreffenden Arbeitsmittel keine Mängel aufweisen und weiterhin sicher betrieben werden können.
  • Die Aufführung zusätzlicher Maßnahmen, die einen sicheren Betrieb weiterhin gewährleisten werden.
  • Die Festlegung des Zeitraums, in dem die Prüfung nachgeholt wird. Dieser Zeitraum darf 25% des normalen Prüfintervalls nach Wegfall des Hinderungsgrunds nicht überschreiten.
  • Dabei muss der sichere Betrieb der Prüfmittel weiterhin sichergestellt sein.

Folgende Prüfungen müssen auf jeden Fall stattfinden:

  • Erstprüfungen
  • Prüfungen nach Wiederinbetriebnahmen nach Aufbau, Reparatur und prüfpflichtigen Änderungen
  • elektrische Betriebsmittel im Einsatz unter erhöhter elektrischer Gefährdung
  • elektrische Betriebsmittel auf Bau- und Montagestellen
  • Atemschutzgeräte

 Reguläre Prüffristen für Arbeitsmittel 

Basisgrundlagen der regulären Prüfungen sind in der BetrSichV und der Technischen Regel für Betriebssicherheit (TRBS) 1201, Prüfungen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen, festgelegt. Die wichtigsten Erfordernisse lassen sich wie folgt resümieren:
 

  • Vor der Inbetriebnahme des Arbeitsmittels muss eine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt werden. Besonderes Augenmerk soll dabei auf die Abklärung eventueller Wechselwirkungen zwischen Gerät und Arbeitsumgebung gelegt werden.
  • Von Arbeitsmitteln darf keine Gefährdung der Arbeitnehmer ausgehen. Ein CE-Kennzeichen bedingt die Vermutungswirkung, dass das so gekennzeichnete Gerät sicher ist. Eine Gefährdungsbeurteilung muss aber auch bei Vorhandensein eines CS-Kennzeichens durchgeführt werden, da hierbei die Arbeitsumgebung in die Beurteilung mit einfließt.
  • Die Mitarbeiter müssen bezüglich eines sicheren Umgangs mit dem Arbeitsmittel unterwiesen werden. Sie sollten außerdem danach in der Lage sein, bei Inbetriebnahme des Arbeitsmittels eine rudimentäre Sicht- und Funktionsprüfung durchzuführen.
  • Um eine durchgehende Sicherheit beim Betrieb zu gewährleisten,  ist eine angemessene Prüffrist unter Bezugnahme auf die Beanspruchungshärte festzulegen.
  • Die regelmäßigen Prüfungen müssen je nach Art des Arbeitsmittels entweder von befähigten Personen oder zugelassene Überwachungsstellen durchgeführt werden.
  • Die stattgefundene Überprüfung muss von der befähigten Person dokumentiert werden. Kommt es zu Diskrepanzen mit der Gefährdungsbeurteilung, muss letztere ggf. aktualisiert werden.

 Wie ermitteln Sie Prüffristen? 

  • Die Prüffristen werden vom Arbeitgeber aufgrund der Gefährdungsbeurteilung festgelegt.
  • Beachten Sie hierbei die Betriebsanleitung des Herstellers. In dieser muss auf mögliche Gefahren bei Montage, Benutzung und Wartung hingewiesen werden.
  • Arbeitsmittel, die unter besonders erschwerten Umständen (Witterung, korrosive Stoffe, etc.) betrieben werden, bedürfen einer häufigeren Überprüfung

 Prüfungen von überwachungsbedürftigen Anlagen 

Eine Sonderstellung nehmen überwachungsbedürftige Anlagen im Sinne der BetrSichV ein.  

  • Sie werden von einer zugelassenen Überwachungsstelle vor Inbetriebnahme und nach Veränderungen überprüft
  • Bei regelmäßigen Prüfungen werden die Fristen in Zusammenarbeit mit der zugelassenen Überwachungsstelle festgelegt
  • Die Prüffristen müssen der zuständigen Behörde gemeldet werden

 Empfohlene Prüffristen 

Arbeitsmittel/Anlage

regelmäßige Prüfung

Prüfinstanz


Dunstabluftanlagen

 mind. 1xjährlich Funktionsprüfung

eine befähigte Person


elektrische Anlagen und ortsfeste Maschinen

mind. alle 4 Jahre

Elektrofachkraft


ortsveränderliche elektrische Geräte
Verlängerungs- und Anschlussleitungen
mit Steckern

alle 6 Monate (Bei einer Fehlerquote unter 2% kann die Prüffrist verlängert werden.)

Elektrofachkraft


Feuerlöscher (ortsveränderlich)

mind. alle 2 Jahre

eine befähigte Person


Getränkeschankanlagen

mind. alle 2 Jahre

eine befähigte Person


Gaswarneinrichtung für Schankanlagen

nach Angaben des Herstellers

eine befähigte Person


Flüssiggasanlagen - ortsfeste Verbrauchsanlagen, z. B. stationärer Herd

mind. alle 4 Jahre

eine befähigte Person/ein Sachkundiger


Flüssigkeitsanlagen - ortsveränderliche Verbrauchsanlagen, z. B. Heizstrahler

mind. alle 2 Jahre

eine befähigte Person/ein Sachkundiger


Aufzugsanlagen

alle 2 Jahre im Versatz (Prüffrist 1 Jahr inkl. Gefährdungsbeurteilung)

eine befähigte Person/zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS)


Kegel-/Bowlinganlagen

mind. 1 x jährlich

eine befähigte Person/ein Sachkundiger


Leitern/Tritte

mind. 1 x jährlich

eine befähigte Person/ein Sachkundiger


* Eine befähigte Person/Sachkundiger ist jemand, der durch seine Berufsausbildung, Berufserfahrung und zeitnahe berufliche Tätigkeit über die erforderlichen Fachkenntnisse zur Prüfung des Arbeitsmittels verfügt.
Quelle: BGN& SIC Consulting