Am 25.05.2018 trat die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) der Europäischen Union sowie das neue Bundesdatenschutzgesetz in Kraft. Viele Unternehmen haben sich auf diesen Stichtag akribisch vorbereitet. Bei Nichteinhaltung können empfindliche Bußgelder drohen. Ziel ist es, den Schutz der personenbezogenen Daten sicher zu stellen. Hierbei ist auch der sensible Bereich der Videoüberwachung betroffen.
Was bedeutet Videoüberwachung?
Videoüberwachung definiert die Beobachtung von Bereichen mit Hilfe von optischen Raumüberwachungsanlagen. Oft werden Überwachungskameras zur Videoüberwachung eingesetzt. Die aufgezeichneten Daten werden meist gesammelt, gespeichert und für den eingesetzten Zweck ausgewertet.
Die Überwachung mittels Videoaufnahmen wird aus unterschiedlichen Gründen verwendet, bspw. zur Gesichtserkennung von Personen oder zur Erkennung von Nummernschildern fahrender Fahrzeuge. Dadurch können Straftaten oder Verkehrswidrigkeiten aufgedeckt oder vorbeugend vermieden werden.
Rechtliche Regelungen zur Videoüberwachung
Inwiefern die Regelungen der DS-GVO und des Bundesdatenschutzgesetzes in die Praxis umzusetzen sind, ist in den Gesetzen nicht verankert. Im Januar 2018 haben Unabhängige Datenschutzbeauftragte des Bundes und der Länder das s.g. „Kurzpapier 15“ veröffentlicht, in dem sie auf die Auslegung und die damit einhergehenden Informationspflichten bei Videoüberwachungen eingehen.
Im Recht wird zwischen der Videoüberwachung in nicht öffentlichen zugänglichen und in öffentlich zugänglichen Bereichen unterschieden. Zu öffentlichen Bereichen zählen beispielsweise Kaufhäuser oder Bahnhöfe. Unter Videoüberwachung in nicht öffentlich zugänglichen Bereichen versteht man bspw. Lager- oder Personalräume.
Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung für Unternehmen (nicht öffentliche Stellen)
Für die Erlaubnis zur Videoüberwachung muss der Punkt der Rechtmäßigkeit nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f DS-GVO erfüllt sein. Die Rechtmäßigkeit für nicht öffentliche Stellen ist dann gegeben, wenn die Datenverarbeitung der Wahrung des berechtigten Interesses dient, solange das berechtigte Interesse, die Grundrechte sowie -freiheiten der betroffenen Personen nicht verletzt werden. Hierbei sollte besonders Rücksicht genommen werden, wenn es sich bei dieser Person um ein Kind handelt.
Diese Verordnung gilt nicht für die Verarbeitung personenbezogener Daten, wenn diese ausschließlich für private oder familiäre Zwecke verwendet werden.
Inhaltliche Voraussetzungen für eine rechtmäßige Videoüberwachung
Die Prüfung auf Rechtmäßigkeit muss nach den folgenden Kriterien vorgenommen werden:
- Wahrung berechtigter Interessen
- Erforderlichkeit
- Interessenabwägung
Bei der Wahrung der berechtigten Interessen muss zukünftig auch das Drittinteresse berücksichtigt werden. In diesem Rahmen können private sowie juristische Personen als „Dritte“ gelten gemäß Art. 4 Nr. 10 DS-GVO.
Hinsichtlich der Erforderlichkeit gilt es zu prüfen, ob die Videoüberwachung zur Zweckerreichung erforderlich ist oder ob diese durch alternative Maßnahmen ersetzt werden kann.
Bei der Interessenabwägung gilt es sowohl die subjektiven Erwartungen der betroffenen Person für die gegebene Situation heranzuziehen als auch die objektive vernünftige Erwartungshaltung Dritter. Maßgebend wird hierbei die Akzeptanz der Sozialsphäre von Videoüberwachung in bestimmten Bereichen sein. So wird die Videoüberwachung im Falle, dass es sich bei der betroffenen Person um einen Gast oder Kunden handelt, eher akzeptiert als die Videoüberwachung im Arbeitsverhältnis, Nachbarschaftskontext sowie in Individualbereichen bspw. in ärztlichen Behandlungsräumen oder Fitnesseinrichtungen.
Gemäß der DS-GVO muss die Interessenabwägung auf den jeweiligen Einzelfall abgestellt werden.
Was ändert sich?
Zukünftig sollten Datenverantwortliche bei einer Videoüberwachung neben dem Hinweis zur Videoüberwachung weitere Informationen bereitstellen. Ein Hinweisschild mit dem Piktogramm Videoüberwachung allein ist nicht mehr ausreichend. Nachfolgende Informationen sollen Datenverantwortliche bei einer Videoüberwachung bereitstellen:
- Umstand der Beobachtung – Piktogramm, Kamerasymbol
- Angabe der Identität des für die Videoüberwachung Verantwortlichen: Name einschließlich Kontaktdaten (Art. 13 Abs. 1 lit. a DSGVO).
- Kontaktdaten des betrieblichen Datenschutzbeauftragten – soweit benannt, dann aber zwingend (Art. 13 Abs. 1 lit. b DSGVO).Verarbeitungszwecke und Rechtsgrundlage in Schlagworten (Art. 13 Abs. 1 lit. c DSGVO).
- Angabe des berechtigten Interesses – soweit die Verarbeitung auf Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f DSGVO beruht (Art. 13 Abs. 1 lit. d DSGVO).
- Dauer der Speicherung (Art. 13 Abs. 2 lit. a DSGVO).
- Hinweis auf Zugang zu den weiteren Pflichtinformationen gem. Art. 13 Abs. 1 und 2 DSGVO (wie Auskunftsrecht, Beschwerderecht, ggf. Empfänger der Daten).
Im Folgenden ist ein Beispiel für ein vorgelagertes Hinweisschild nach Art.13 der Datenschutz-Grundverordnung bei Videoüberwachung abgebildet. Mit unserem Aufkleber-Konfigurator können Sie sich ihr eigenes DS-GVO-konformes Hinweisschild zur Videoüberwachung selbst gestalten. Gerne können wir auch ein Angebot für Sie erstellen! Kontaktieren Sie uns unter der Telefonnummer: 07261 - 952 775 oder über unser Kontaktformular.
HEIN empfiehlt
Prüfen Sie, ob ihre laufenden Videoüberwachungen die angepassten rechtlichen Anforderungen erfüllen und somit fortgeführt werden können. Für rechtliche Rückfragen empfehlen wir Ihnen, einen Datenschutzbeauftragten sowie ggf. die Aufsichtsbehörden Ihres Bundeslandes zu Rat zu ziehen.







