Die neue EU-Maschinenverordnung ist da!

Die neue EU-Maschinenverordnung (EU) Nr. 2023/1230 wurde am 29.06.2023 im EU-Amtsblatt veröffentlicht und ersetzt die seit 17 Jahren gültige EG-Maschinenrichtlinie 2006/42/EG. Obwohl die EU-Maschinenverordnung keine grundlegende Veränderung für die Industrie darstellt, bringt sie dennoch viele praktisch relevante Änderungen mit sich.

Warum gibt es eine neue Verordnung?


Die Überarbeitung der Produktsicherheitsrichtlinie 2006/42/EG über Maschinen war Teil des Arbeitsprogramms der Kommission für 2020 im Rahmen der Priorität "Ein Europa für das digitale Zeitalter". Sie trägt zum digitalen Wandel und zur Stärkung des Binnenmarkts bei. Die neuen Technologien, insbesondere künstliche Intelligenz, das Internet der Dinge und Robotik, erforderten eine Überarbeitung der bestehenden Sicherheitsvorschriften, die in der Maschinenrichtlinie geschlossen werden sollen. Daneben weisen die aktuellen Rechtsvorschriften zur Produktsicherheit eine Reihe von Lücken auf, die in der Maschinenrichtlinie thematisiert werden.

Ziele der Maschinenverordnung: Welchen Herausforderungen möchte man begegnen?


Die EU-Maschinenverordnung begegnet mehreren Herausforderungen:

  1. Neue Technologien führen zu Risikolücken in den bisherigen Vorschriften
  2. Rechtsunsicherheit durch unklare Begriffsbestimmungen und Anwendungsbereiche sowie potenzielle Sicherheitslücken bei traditionellen Technologien
  3. Mangelnde Bestimmungen für Hochrisiko-Maschinen
  4. Kosten und Umweltauswirkungen durch umfangreiche papierbasierte Dokumentation
  5. Widersprüche zu anderen Unionsvorschriften für Produktsicherheit
  6. Unterschiedliche Auslegungen aufgrund der nationalen Umsetzung
Ziele der neuen EU-Maschinenverordnung Ziele der neuen EU-Maschinenverordnung

Wann erscheint die neue Maschinenverordnung (EU) 2023/1230?


Die Veröffentlichung im EU-Amtsblatt erfolgte am 29. Juni 2023. Am 22. Mai 2023 erhielt die EU-Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 die Zustimmung des Europäischen Rates, nachdem sie am 18. April 2023 im EU-Parlament mit großer Mehrheit angenommen wurde.

Gibt es eine Übergangsfrist?


Die Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 hat eine Stichtagsregelung eingeführt. Dies bedeutet, dass bis zum 20. Januar 2027 die derzeit geltende Maschinenrichtlinie 2006/42/EG anzuwenden ist. Ab diesem Zeitpunkt tritt die neue Maschinenverordnung in Kraft. Hersteller haben daher ausreichend Zeit, sich auf die neuen Anforderungen vorzubereiten. Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass sie ab dem genannten Stichtag die neuen Anforderungen erfüllen müssen.

Übergangsfrist zur neuen EU-Maschinenverordnung Übergangsfrist zur neuen EU-Maschinenverordnung

Ab wann muss die neue Maschinenverordnung in Kraft treten?


Die Verhandlungsparteien haben sich auf den Zeitpunkt geeinigt, zu dem die neue Verordnung in Kraft treten soll. Gemäß dieser Vereinbarung ist die neue Verordnung 42 Monate nach ihrem Inkrafttreten anzuwenden. Das bedeutet, dass die neuen Anforderungen ab dem 20. Januar 2027 in Kraft treten werden. Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass Unternehmen bereits vor diesem Stichtag Maßnahmen ergreifen müssen, da ab diesem Zeitpunkt die Konformitätserklärungen, technischen Unterlagen und andere Dokumente gemäß den Bestimmungen der neuen Verordnung erstellt sein müssen.

Einige Abschnitte der neuen Verordnung müssen sogar noch früher angewendet werden, und zwar vor dem 20. Januar 2027. Dies betrifft hauptsächlich die Mitgliedsstaaten und die Europäische Kommission. Die spezifischen Daten für diese Abschnitte sind wie folgt:

  • Kapitel V, das die Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen regelt, tritt am 20. Januar 2024 in Kraft.
  • Artikel 50 Absatz 1, der Sanktionen der Mitgliedsstaaten behandelt, gilt ab dem 20. Oktober 2023.
  • Artikel 6 Absatz 7, der sich auf bestimmte Kategorien von Maschinen in Anhang I bezieht, sowie Artikel 48, der das Ausschussverfahren betrifft, und Artikel 52, der Übergangsbestimmungen festlegt, treten am 19. Juli 2023 in Kraft.
  • Artikel 6 Absätze 2 bis 6 und 11, die delegierte Rechtsakte behandeln, sowie Artikel 47, der die Ausübung der Befugnisübertragung regelt, und Artikel 53 Absatz 3, der sich auf den Bericht der Kommission zur Bewertung und Überprüfung bezieht, gelten ab dem 20. Juli 2024.

Es ist von größter Bedeutung, diese Zeitpunkte im Auge zu behalten und sicherzustellen, dass alle betroffenen Akteure rechtzeitig die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um den neuen Anforderungen und Bestimmungen gerecht zu werden.

Welche Unterschiede gibt es zwischen dem Inhalt der neuen Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 und der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG?


Die nachfolgenden Ausführungen sind eine allgemeine Übersicht über einige der inhaltlichen Änderungen, da eine Aufzählung aller Änderungen den Umfang dieses Blogbeitrags sprengen würde

  1. Struktur: Den Hochrisikomaschinen soll vermehrte Aufmerksamkeit zukommen, weshalb eine Neuordnung der Anhänge erfolgte. Der bisherige Anhang IV, der sich mit Hochrisiko-Maschinen befasste, wurde zum neuen Anhang I. Gleichzeitig wurde der bisherige Anhang I, der grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen für die Konstruktion und Herstellung von Maschinenprodukten festlegte, zu Anhang III. Diese Änderungen beeinflussten auch die Reihenfolge der anderen Anhänge:

    Anhang II: Nicht erschöpfende Liste der Sicherheitskomponenten
    Anhang IV: Technische Unterlagen für Maschinenprodukte
  2. Terminologie: In verschiedenen Verhandlungsdokumenten wurden unterschiedliche Begriffe verwendet, wie etwa "Maschine" oder "Maschinenprodukt".
  3. Hochrisikomaschinen: Durch diesen Vorschlag sollen Richtlinien zur Klassifizierung von Hochrisiko-Maschinen etabliert werden. Diese Richtlinien sollen es der Kommission ermöglichen, befugte Rechtsakte zu erlassen, um die Liste der Hochrisiko-Maschinen im Anhang I anzupassen. Diese aktuelle Liste ist veraltet und bedarf einer Aktualisierung, um den technischen Fortschritt und neue Arten von Hochrisiko-Maschinen zu berücksichtigen, darunter solche, die KI-Sicherheitsfunktionen integrieren.
  4. Nachmarktpflichten für Hersteller: Neu ist die ausdrückliche Erwähnung von Nachmarktpflichten für Hersteller. Diese erfordern, "unverzüglich die erforderlichen Korrekturmaßnahmen" zu ergreifen, gegebenenfalls die nationale Behörde zu benachrichtigen oder das Produkt vom Markt zu nehmen.
  5. Verpflichtungen der Wirtschaftsbeteiligten: In dem vorliegenden Vorschlag werden Verpflichtungen für Hersteller, Importeure und Händler skizziert, die mit dem Beschluss Nr. 768/2008/EG des New Legislative Framework (NLF) in Einklang gebracht werden sollen. Hierdurch wird eine präzisere Definition der jeweiligen Verpflichtungen ermöglicht, die in einem ausgewogenen Verhältnis zu den Verantwortlichkeiten der Wirtschaftsbeteiligten stehen. Sollte eine Maschine gemäß der festgelegten Begriffsbestimmung wesentlich modifiziert werden, so wird derjenige, der diese Modifikation vornimmt, als Hersteller betrachtet und ist dementsprechend verpflichtet, die entsprechenden Verpflichtungen zu erfüllen. Aufgrund der steigenden Komplexität der Lieferketten für Maschinen besteht zudem eine allgemeine Verpflichtung zur Zusammenarbeit mit Dritten, die in die Maschinenlieferkette involviert sind, jedoch nicht als Wirtschaftsbeteiligte gelten.
  6. Künstliche Intelligenz: Eine der zentralen Änderungen in den grundlegenden Anforderungen (jetzt im Anhang III) betrifft Künstliche Intelligenz. In den allgemeinen Grundsätzen von Anhang III wird beispielsweise festgehalten, dass bei der Risikobeurteilung von sich verändernden Maschinen, die durch ihr autonomes Verhalten entstehenden Risiken berücksichtigt werden müssen.
  7. Überarbeitung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen für traditionelle Maschinen: Die Prinzipien zur Integration von Sicherheit wurden überarbeitet, um sicherzustellen, dass Maschinennutzer die Sicherheitsfunktionen der Maschine testen können.
  8. Digitale Dokumentation: Hinsichtlich der digitalen Dokumentation ermöglichen die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen in Anhang 1.7.4 (MVO) zur Betriebsanleitung sowie in Anhang V zur Konformitätserklärung des Herstellers, dass der Hersteller die Betriebsanleitung und die Konformitätserklärung in digitaler Form bereitstellen kann. Es ist jedoch zwingend erforderlich, auf Anfrage eine Papierversion zur Verfügung zu stellen.
  9. Darüber hinaus wurde die grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderung im Anhang 1.7.4 (MVO) zur Betriebsanleitung angepasst, um die Vorschriften für die Emission gefährlicher Stoffe durch die Maschine zu integrieren. Die grundlegenden Anforderungen im Hinblick auf Vibrationen in Anhang 2.2.1.1 und Anhang 3.6.3.1 (MVO) für handgehaltene und handgeführte Maschinen wurden ebenfalls modifiziert, um die Vibrationseigenschaften zu optimieren und damit das Risiko von Arbeitsunfällen zu reduzieren.
  10. Im Abschnitt 3 wurde die Berücksichtigung von Risiken im Zusammenhang mit der Beweglichkeit von Maschinen erweitert, um die Anforderungen an autonome Maschinen und Fernüberwachungsstationen einzubeziehen.
  11. Zusätzlich wurde die grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderung in Anhang 3.2.2 (MVO) bezüglich des Sitzens in beweglichen Maschinen angepasst, um die Sicherheit der Fahrer zu verbessern.
  12. Im Anhang 3.5.4 (MVO) wurde eine zusätzliche grundlegende Anforderung eingeführt, die darauf abzielt, Unfälle zu verhindern, die auftreten könnten, wenn Maschinen mit oberirdischen stromführenden Leitungen in Kontakt geraten.
  13. Im Zusammenhang mit der Installation von Hebezeugen wurde eine Änderung vorgenommen, um die Überwachung des Marktes zu erleichtern. Jetzt ist es erforderlich, in der Konformitätserklärung des Herstellers lediglich die dauerhafte Installationsadresse anzugeben, wenn es sich um Maschinen zum Heben von Lasten handelt, die in Gebäuden oder Bauwerken installiert sind.
  14. Die Risikobewertung für Maschinen bevor diese auf den Markt kommen oder in Betrieb genommen werden, muss nun auch die potenziellen Risiken berücksichtigen, die sich aus dem sich entwickelnden und autonomen Verhalten der Maschine nach ihrer Inbetriebnahme ergeben können.
  15. Zur Stärkung der Cybersicherheit, die sich auf die Sicherheit von Maschinen auswirkt und durch böswillige Handlungen Dritter gefährdet sein kann, wurde eine neue grundlegende Anforderung im Anhang 1.1.9 (MVO) eingeführt. Gleichzeitig wurde die grundlegende Anforderung im Anhang 1.2.1 (MVO) zur Sicherheit und Zuverlässigkeit von Steuerungen präzisiert.


Wenn Sie Fragen zu weiteren Änderungen haben, scheuen Sie nicht, uns zu kontaktieren. Unser Team steht Ihnen gerne zur Verfügung (Tel: 07261 952 777).

Download der Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 (Deutsch)


Im nachfolgenden Dokument finden Sie eine offizielle Übersetzungen des Abstimmungstexts vor. Klicken Sie hier, um zur deutschen Verison dieses Entwurfsdokuments zu gelangen.