Die Räum- und Streupflichten erstrecken sich grundsätzlich auf zwei Bereiche:
• Die an das Betriebsgelände angrenzenden öffentlichen Gehwege
• Das Betriebsgelände selbst, in den meisten Fällen ein Privatgrundstück
Angrenzende öffentliche Verkehrswege
Beim Auftreten von Schnee und Eis sind grundsätzlich erst einmal die Städte und Kommunen dafür zuständig, öffentliche Straßen und Gehwege in einen benutzbaren Zustand zu versetzen. Aufgrund der Umstände ist die Herstellung einer 100%igen Sicherheit aber nicht vonnöten. (Landgericht Magdeburg, 10.03.2011, 10 O 22/11)
Im Falle der Gehwege geben die öffentlichen Einrichtungen diese Pflicht in der Regel an die Anlieger weiter. In den Gemeindesatzungen wird ein entsprechender Zeitrahmen festgeschrieben, der sich für gewöhnlich zwischen 07:00 Uhr und 21:00 Uhr bewegt (Landgericht Köln, WM 1995, S. 107). Herrscht in dem betreffenden Areal über diese Zeit hinaus aufgrund von Etablissements wie beispielsweise Kinos oder Diskotheken reger Publikumsverkehr, kann sich die Räum- und Streupflicht entsprechend verlängern.
Die Beseitigungspflicht setzt unmittelbar nach Ende des Schneefalls ein. In der Nacht ist sie ausgesetzt. Bei Dauerschneefall sind während des Tages die Räum-und Streuarbeiten zu wiederholen, notfalls im Abstand weniger Stunden. Dies gilt insbesondere, wenn das Streugut seine Wirkung verloren hat (BGH, Beschluss vom 27.04.1987, VersR 1987, S. 989).
Auf dem eigenen Gelände
Eine der grundsätzlichen Pflichten eines Grundstückseigentümers ist die Verkehrssicherungspflicht. Er hat durch erforderliche und zumutbare Vorkehrungen dafür zu sorgen, dass Dritte durch Gefahrenquellen auf dem eigenen Grundstück nicht gefährdet werden. Auch wer eine Gefahrenquelle durch Unterlassung persistieren lässt (in diesem Fall Schnee und Eis), kann sich mit Schadenersatzansprüchen nach §§ 823ff. BGB konfrontiert sehen.
Die Verkehrssicherungspflicht von Straßen und Wegen besagt, dass alle Verkehrsteilnehmer, die diese zweckgebunden nutzen, vor Gefahren geschützt werden müssen, die sich aus dem Zustand der Straßen ergeben.
Die Räumzeiten richten sich nach den Geschäftszeiten des Unternehmens. Spätestens zum Arbeitsbeginn sollten die Räumarbeiten abgeschlossen sein.
„Eingeschränkter Winterdienst – Betreten auf eigene Gefahr“
Es genügt definitiv nicht, an den Zugängen des Firmengeländes entsprechende Schilder aufzustellen. Mitarbeiter, Besucher und Lieferanten haben in der Regel keine Wahl, ob sie das Firmengelände betreten wollen oder nicht. Warnschilder befreien nicht zwingend von der Verkehrssicherungspflicht. Sind die Schilder gut sichtbar angebracht, wird von denen, die bestimmte Bereiche des Firmengeländes betreten, allerdings besondere Vorsicht gefordert.
Als Faustregel in diesem Fall hat sich folgende bewährt: solange es eine alternative Möglichkeit gibt, an den gewünschten Bestimmungsort zu gelangen, genügen in den meisten Fällen die Hinweisschilder auf eingeschränkten Winterdienst und/oder das Betreten auf eigene Gefahr. Besteht die Möglichkeit des Ausweichens nicht, muss geräumt und/oder gestreut werden. Ein gutes Beispiel sind hier die Wege der Mitarbeiter zum Parkplatz und von dort zum Firmengebäude oder die Zulieferwege von Lieferanten.
Die Verpflichtung eines Räumdienstes
Viele Unternehmer geben die Räum- und Streuverpflichtung an einen externen Dienstleister ab. Dessen Arbeit respektive Anwesenheit muss aber vom Auftraggeber regelmäßig auf Korrektheit überprüft werden. Im Schadensfall ist primär der Eigentümer in der Pflicht, da er gemäß § 278 BGB auch für „etwaige Pflichtverletzungen seiner Erfüllungsgehilfen“ haftet. Gelingt dem Auftraggeber der Nachweis, dass er den Dienstleister gewissenhaft gewählt und auf seine Pflichten hingewiesen hat, haftet nur noch der Dienstleiter. Wie und ob ein solcher Nachweis geführt werden kann und ob er anerkannt wird ist vom Einzelfall abhängig.
Unfall mit Personen- oder Sachschaden
Entsteht aufgrund einer schuldhaften Verletzung der Streu- und Räumpflicht ein Unfall mit Personen- oder Sachschaden kann es zu Schadenersatzforderungen kommen. Im Falle eines Personenschadens umfasst dieser häufig folgende Punkte:
- Verdienstausfall
- Medizinische Behandlungskosten
- Schmerzensgeld
Organisieren Sie Ihren Winterdienst rechtzeitig
Machen Sie es nicht wie die Deutsche Bahn und lassen sich vom Wintereinbruch überraschen. Planen Sie im Voraus und organisieren Sie den Räum- und Streudienst noch vor dem ersten Schneefall.
Übertragen Sie den Streu- und Räumdienst intern oder an einen externen Dienstleister.
Fixieren Sie die Übertragung zwecks Nachweismöglichkeit unbedingt schriftlich.
Legen Sie den Zeitrahmen für die Räumung des öffentlichen Grundes sowie des Firmengeländes fest. Berücksichtigen Sie dabei gemeindliche Festlegungen sowie die eigene Arbeitszeitregelungen.
Bevorraten Sie sich rechtzeitig mit Hilfsmitteln und Streugut.
Kontrollieren Sie die korrekte Durchführung des Winterdienstes regelmäßig. Halten Sie Abweichungen schriftlich fest.
HEIN wünscht Ihnen einen rutschfreien Winter.







