Schutz vor Asbest – gehen Sie richtig mit dem versteckten Gefahrstoff um!

Dach, Außenwandverkleidung, Fassade oder Leichtbauplatte – in vielen Teilen eines zwischen 1900 und 1993 erbauten Gebäudes kann sich heute noch ein Gefahrstoff verstecken: Asbest. Seine Unempfindlichkeit gegenüber Hitze und seine starke Bindefähigkeit machten ihn zu einem beliebten Werkstoff. Doch er hat auch eine krebserregende Wirkung und ist daher seit 1993 in Deutschland verboten. Das ändert jedoch nichts daran, dass noch Jahre zuvor viele Gebäude mit asbesthaltigen Materialien errichtet wurden. Damit steckt er auch heute noch irgendwo in diesen Gebäuden. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, worauf müssen Sanierer und Handwerker heutzutage achten? Wir haben Wichtiges über die Gefahr, das Vorkommen und Richtlinien zusammengefasst.

 

 Was macht Asbest so gefährlich? 

Asbest wird aufgrund seines Faserfreisetzungspotentials leicht eingeatmet. Die eingeatmeten Asbestfasern können durch eine Reizung des Lungengewebes eine Lungenverhärtung hervorrufen. Langfristig können die Fasern bei Arbeitnehmern, die Arbeitsumgebungen mit hoher Freisetzungswahrscheinlichkeiten ausgesetzt sind, Lungen- oder Bauchfellkrebs verursachen. Hierbei beträgt die Zeitspanne angefangen bei der Ursache bis zum Auftreten einer Krankheit bis zu 30 Jahre.

 

 Asbest ist nahezu überall zu finden 

Erschreckend aber wahr: Aufgrund der Langlebigkeit von Gebäuden ist Asbest teilweise noch heute präsent. Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) warnte 2016, dass schätzungsweise noch 80 Prozent der ursprünglich verwendeten asbesthaltigen Bauteile im heutigen Gebäudebestand vorzufinden sind.

Verwendungsformen für Asbest gab es damals viele. Die Einsatzbereiche von Asbest unterscheiden sich in schwach gebundene und fest gebundene Asbestprodukte:

Schwach gebundener Asbest

Schwach gebundener Asbest besteht meist zu über 60% aus Asbestfasern. Durch die leichte Absonderung von Fasern wird er als besonders schädlich eingestuft. Bereits ohne Krafteinwirkung von außen können Asbestfasern in die Luft gelangen. Bei Sanierungsarbeiten ist mit dieser Art von Asbest zum Beispiel in folgenden Produkten zu rechnen:

  • Tragende Stahlelemente in Groß- und Industriebauten
  • Spritzasbest und asbesthaltiger Spritzputz
  • Asbest in loser Form z.B. als Stopfmasse
  • Leichtbauplatten, wie Decken- und Wandplatten, Heizkörpernischen
  • Brandschutzklappen und Brandschutztüren
  • Dichtungsschnüre
  • Elektroinstallationen z.B. Heizkessel oder Bügeleisen
  • Nachtstromspeichergeräte
  • Vinyl-Bodenbeläge s.g. Cushion-Vinyl-Beläge

Fest gebundener Asbest

Weniger schädlich ist der fest gebundene Asbest oder auch Asbestzement genannt. Er weist einen verhältnismäßig geringen Asbestanteil von 10-15% auf. Asbestzement wurde früher häufig in folgende Produkte eingearbeitet:

  • Dach- oder Wellplatten
  • Lüftungskanäle
  • Wasser- und Abwasserrohre
  • Fassadenverkleidungen
  • Fensterbänke
  • Asbesthaltige Magnesiaestriche
  • Freistehende Formteile bspw. Blumenkästen
  • In Bodenbelägen wie Floor-Flex-Platten, Flex-Platten oder Vinyl-Asbest-Fliesen
  • Bitumkleber zur Befestigung der Bodenbeläge

Diese Asbestfasern sind nur solange sicher im Material gebunden, wie die Produkte unzerstört bleiben.

 Asbestsanierung – Das sollten Sie beachten 

Bei einer durch Asbest verursachten Gefährdung der Beschäftigten treten die Gefahrstoffverordnung, die EU-Chemikalienverordnung REACH sowie die Technischen Regeln für Gefahrstoffe TRGS 519 in Kraft. Diese Rechtsgrundlage ist hierbei nicht nur für Arbeitgeber sondern auch für Privatpersonen verbindlich.

Vor Sanierungs- oder Abbrucharbeiten sind demnach eine Gefährdungsbeurteilung und Gefahrstoffermittlung notwendig. Wird ein Objekt nach der Technischen Regel für Gefahrstoff 519 (TRGS519) als gefährlich eingestuft, gilt es, das nötige Schutzverfahren einzuleiten:

  1. Die Dringlichkeit von Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten (ASI-Arbeiten) muss ermittelt werden.
  2. Schwach gebundene Asbestprodukte müssen entfernt, beschichtet oder räumlich getrennt werden.
  3. Verbleibende Asbestprodukte sollten unbedingt mit Gefahrenzeichen gekennzeichnet werden. Das Gefahrenkennzeichen „Achtung! Enthält Asbest!“ warnt Unwissende rechtzeitig vor der Gefahrenstelle oder dem Gefahrengegenstand.

Gesundheitsgefahren drohen vor allem dann, wenn Asbest unwissentlich oder aus Kostengründen unsachgemäß entfernt wird.

Für die Bewertung eines Objektes sind zertifizierte Sachkundige für Asbest nach Nr. 2.7 der Technischen Regel für Gefahrstoffe 519 heranzuziehen.

Für schwach gebundenen Asbest besteht ein grundsätzlicher Handlungsbedarf. Bei fest gebundenen Asbestprodukten hingegen hängt die Notwendigkeit der Sanierungsarbeiten von dem baulichen und technischen Zustand ab.

Im Falle von ASI-Arbeiten müssen jene Arbeitsmethoden ausgeschlossen werden, die zu einer Abnutzung der Oberfläche führen: Abschleifen und –bürsten, Bohren und Druckreinigen.

ASI-Arbeiten an asbesthaltigen Bausubstanzen sollten zudem nur von Personen verübt werden, die die geforderten sicherheitstechnischen Bedingungen erfüllen und eine Zulassung der zuständigen Behörde nach TRGS 519 besitzen. Während der Arbeit an asbestbefallenen Produkten oder Materialien gilt es Schutzanzüge und Atemschutzmasken zu verwenden. Zur Vermeidung von Risiken bietet es sich außerdem an, asbesthaltige Objekte mit Gebotsschildern auszustatten, welche auf die fachgerechte Schutzkleidung und Atemschutzmasken hinweisen.

 Rechtzeitig und richtig handeln 

Denken Sie daran: Da sich Asbest nicht auf den ersten Blick bei Sanierungs- oder Abbrucharbeiten von asbestfreien Stoffen unterscheiden lässt, sind Sie als Arbeitgeber gefragt: Es ist Ihre Pflicht, asbestbezogene Risiken für Ihre Arbeitnehmer frühzeitig abzuklären und ggf. zu beseitigen.