DGUV Information 209-067 (früher: BGI 5017) – „Ladeeinrichtungen für Fahrzeugbatterien“

Batterien und Akkumulatoren gehören zu unserem Alltag wie Kugelschreiber und Kaugummi. Sie befinden sich in Taschenlampen, Smartphones, Tablets und Küchengeräten und unser Umgang mit ihnen ist durch die Gewohnheit schon fast sorglos geworden.  Auch in vielen Unternehmen ist der Umgang mit Batterien gang und gäbe. Sei es im Kleinen oder im Großen, für das Diktiergerät oder die Flurförderzeuge im Lager.

 

Gerade bei großen, leistungsstarken Akkumulatoren ist jedoch nach wie vor Vorsicht geboten. Viele Flurförderzeuge wie Gabelstapler werden mittlerweile aufgrund der Vorteile (geringe Lautstärke, fehlende Abgase) besonders beim Einsatz in Innenräumen mit einem Elektromotor angetrieben. In Verbindung mit einer unternehmenseigenen Photovoltaik-Anlage besteht hier außerdem ein großes Sparpotenzial bei den Betriebskosten.

Oft werden aufgrund ihrer exzellenten Größe-Leistung-Ratio Lithium-Ionen-Akkus verwendet. Die neigen unter ungünstigen Umständen durchaus zur Explosion und werden daher (auch in alltäglichen Gebrauchsgeräten) als Gefahrgut behandelt. Beim Ladevorgang lauern abseits einer Explosion auch noch weitere Gefahren:

  • Hohe Kurzschlussströme » Gefahr für Personen durch Elektroschlag sowie Brandgefahr
  • Ladevorgänge können Gase bilden; insbesondere Knallgas ist hochexplosiv
  • Austretende Elektrolyte können schwere Verätzungen hervorrufen


Nun müssen, das liegt in ihrer Natur, die Fahrzeugbatterien trotz aller Risiken auch wieder aufgeladen werden. Dies erfolgt an entsprechenden Ladeeinrichtungen für Fahrzeugbatterien und natürlich haben sich offizielle Stellen der Thematik hilfreich angenommen. In der DGUV Information 209-067 (früher: BGI 5017) finden Sie alle Informationen und Vorgaben, die zum Betrieb einer oder mehrerer Ladeeinrichtungen wichtig sind.

Die DGUV Informationen haben wie früher die BGI keinen Gesetzes- sondern nur Informationscharakter. Werden aber die Angaben in den Informationen beachtet, gilt im Falle eines Unfalls erst einmal widerleglich die Vermutungswirkung: dass der Betrieb der Ladeeinrichtung den gängigen Sicherheitsanforderungen genügte. Ein Unternehmen sollte sich daher sinnvollerweise möglichst nah an die Angaben der betreffenden Informationsunterlagen halten, um auf der sicheren Seite zu sein.

 

Ein zentraler Punkt hierbei besteht aus einer ausreichenden und sinnvollen Sicherheitskennzeichnung der Ladeeinrichtung(en). Durch das Tragen von Schutzkleidung und der Vermeidung von Funkenbildung und offenem Feuer können bereits viele gefährliche Situationen entschärft werden.

 

Um eine Gefährdungsbeurteilung werden Sie aber in jedem Fall nicht herumkommen. Diese ist in §5 des Arbeitsschutzgesetzes, §3 der Betriebssicherheitsverordnung und in §3/2. Kapitel der DGUV Vorschrift 1 (früher: BGV A1) verankert.

Folgende Unterlagen können Ihnen bei der Gefährdungsbeurteilung helfen: