Für Hersteller aus den Mitgliedsstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft ist sie seit dem 29.12.2009 Pflicht – die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG. Sie löste die bis dahin gültige Richtlinie 98/37/EG ab. Die Umsetzung der europäischen Richtlinie erfolgt durch die 9. Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz. So wird sichergestellt, dass alle dort hergestellten Produkte den Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen der Richtlinie entsprechen.
Die CE-Kennzeichnung muss vorhanden sein, die Konformitätserklärung muss bereitgestellt werden. Die erforderlichen Benutzerinformationen müssen vorliegen, Gesundheitsrisiken geprüft und minimiert sein. Damit einher geht auch die Aufforderung, Richtlinien-Neuerungen zu verfolgen und bei Bedarf Prozesse zu aktualisieren.
Was hat sich mit Neufassung der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG geändert?
Klarer ist die Abgrenzung der Maschinenrichtlinie zur Niederspannungsrichtlinie. Diese erfolgt nun produktbezogen. In der Richtlinie selbst werden nun diverse Produktgruppen aufgeführt, die ausschließlich der Niederspannungsrichtlinie zuzuordnen sind (für den häuslichen Gebrauch bestimmte Haushaltsgeräte, Audio- und Videogeräte, gewöhnliche Büromaschinen uvm.) Außerdem sind folgende Änderungen zu verzeichnen:
- Unvollständige Maschinen wurden im Anwendungsbereich aufgenommen, und damit zwingende Forderungen zur Anwendung der Richtlinie erhoben. Dies betrifft zum Beispiel Industrieroboter oder Bearbeitungsmaschinen für verkettete Anlagen. Für diese unvollständigen Maschinen muss der Hersteller eine Einbauerklärung mitliefern. Daneben müssen eine Montageanleitung und Unterlagen zur Risikobewertung erstellt werden. Letztere verbleibt in der Regel beim Hersteller, kann jedoch durch den Kunden und wenn vertraglich vereinbart, Teil des Lieferumfangs sein.
- Der Anwendungsbereich erweiterte sich um Ketten, Seile, Gurte und abnehmbare Gelenkwellen.
- grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen wurden an den technischen Fortschritt angepasst
- Sicherheitsbauteile erhalten nun auch eine CE-Kennzeichnung. Zum besseren Verständnis wurde eine nicht erschöpfende Liste von Sicherheitsbauteilen in Anhang V der Maschinenrichtlinie aufgenommen.
Viele Gründe sprechen für die Anwendung der Richtlinie
Die Maschinenrichtlinie ist ein europäisches Gesetz. Ihre Anwendung ist damit in allen EU-Mitgliedsstaaten vorgeschrieben. Eine Nichteinhaltung kann schwerwiegende Folgen nach sich ziehen. Aber sie hat auch unbestreitbar etliche Vorteile. Die Einhaltung einer gemeinsamen Richtlinie ist der Schlüssel zum EU-Binnenmarkt. Richtlinienkonforme Maschinenherstellung ist die Voraussetzung für einen freien Warenverkehr. Selbst in angrenzenden Staaten kann dieser Vorteil noch zum Tragen kommen. Auch nicht zu unterschätzen: der rechtliche Aspekt. Bei richtlinienkonformer Herstellung gilt die Konformitätsvermutung, der Hersteller profitiert massiv von der damit einhergehenden Rechtssicherheit.
Die Anwendung harmonisierter Normen ist bei effizienter Marktaufsicht außerdem ein wirksamer Schutz vor unsicheren Billigprodukten. An den Binnenmarktgrenzen erfolgt eine „CE“-Kontrolle und Maschinen, die die Sicherheit- und Gesundheitsschutzanforderungen der Maschinenrichtlinie nicht erfüllen, dürfen nicht passieren. Last but not least: die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG bietet eine gleich zweifache Kostenersparnis. Zum einen erspart die Einhaltung vorgeschriebener Sicherheitsprozesse während der Konstruktion teure zusätzliche Schutzmaßnahmen, zum anderen kann die Maschine im gesamten Europäischen Wirtschaftsraum „as is“ auf den Markt gebracht werden. Kostenintensive Anpassungen an verschiedene nichtharmonisierte Standards entfallen.
Zusammengefasst: 5 gute Gründe für die Maschinenrichtlinie auf einen Blick
1. Maschinensicherheit
- Die Maschinenrichtlinie regelt das Inverkehrbringen und sorgt dafür, dass in der EWG nur sichere Maschinen vertrieben werden.
2. Herstellungssicherheit
- Der Hersteller signalisiert mit der Konformitätserklärung sowie dem CE-Zeichen, dass eine Risikobeurteilung durchgeführt und grundsätzliche Sicherheits- und Gesundheitsschutzprotokolle erfüllt wurden.
3. Ausschlußverfahren
- Vom Bestandsschutz abgesehen dürfen nur noch Maschinen mit CE-Kennzeichnung verwendet werden. So wird gewährleistet, dass Betreiber nur sichere Maschinen einsetzen.
4. Rechtssicherheit
- Die Konformitätsvermutung schützt den Hersteller. Bei richtlinienkonformer Herstellung und der Einhaltung harmonisierter Normen gilt sie als gegeben.
5. Kostenersparnis
- Durch die Anwendung der Maschinenrichtlinie fallen teure zusätzliche Schutzmaßnahmen weg, die ggf. noch nach der Herstellung fällig werden. Außerdem kann die Maschine im Ist-Zustand im gesamten Gebiet der EWG (und oft noch darüber hinaus) vertrieben werden.
Das CE-Zeichen als integraler Bestandteil
Mit dem CE-Zeichen (Conformité Européenne) wird bescheinigt, dass die Maschine/das Produkt in Übereinstimmung mit den EU-Richtlinien hergestellt wurde und ihnen selbst entspricht. Maschinen mit dem CE-Zeichen entsprechen also mindestens den europäischen Anforderungen und können so im Binnenmarkt leichter vertrieben werden, da sie keine Einzelgenehmigungen bei Behörden brauchen. Eine deutlich erleichterte Logistik ist die Folge.
Die CE-Kennzeichnung:
- 1. Ist sowohl eine Herstellererklärung als auch ein Verwaltungszeichen
- 2. Muss immer vor dem Inverkehrbringen angebracht werden
- 3. Ist bei Produkten, die bestimmte Richtlinien (Bsp. Maschinenrichtlinie) erfüllen müssen, vorgeschrieben.
- 4. Die CE-Kennzeichnung ist daher verpflichtend.
Wichtig: Die CE-Kennzeichnung ist ein Behördenzeichen. Nur in Ausnahmefällen hat eine unabhängige Prüfstelle (wie bei den DGUV- oder UL-Testzeichen) die Maschine getestet. Die Anbringung erfolgt in Eigenverantwortung des Herstellers oder seines Bevollmächtigten.
Achtung: Wie der Betreiber plötzlich zum Hersteller wird
Werden alte Maschinen umgebaut kommt es darauf an, wie schwerwiegend die Änderungen sind. Wird die Maschine so grundlegend verändert, dass sie als neue Maschine anzusehen ist, wird der Betreiber zum Hersteller und muss wie dieser alle Anforderungen der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG beachten. Gleiches gilt, wenn mehrere Teilmaschinen zu einer „Gesamtheit von Maschinen“ verkettet werden. Auch hier wird der Betreiber rechtlich zum Hersteller.
Die effektive Umsetzung der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG
Die Maschinenrichtlinie ist vieles, aber nicht simpel. Ihre korrekte und gleichzeitig effektive Umsetzung ist für viele Hersteller eine nicht zu unterschätzende Herausforderung. Insbesondere, weil beispielsweise Konformitätsbewertungen und Risikobeurteilungen nach DIN EN ISO 12100, einmal erstellt, nicht zu den alltäglichen Aufgaben gehören.
Dass nur wenige Maschinentypen eine Zertifizierung oder Prüfung durch externe Stellen erfordern, ist aber gleichzeitig auch eine Chance für den Hersteller: er erspart sich damit teure und zeitaufwändige Zertifizierungen, die beispielsweise bei Einzelanfertigungen die Preise in astronomische Höhen treiben würden.
Zur rechtskonformen Durchführung braucht ein Hersteller im Optimalfall zweierlei: Mitarbeiter mit dem nötigen Know-how, die über die richtigen Werkzeuge verfügen. Eine gute Lösung hierfür ist beispielsweise der Weka Manager CE. Die Software bietet neben anderem nicht nur Unterstützung bei der Risikobeurteilung, sondern führt den Anwender durch den kompletten CE-Prozess sowie das ganze Konformitätsverfahren.
So ist es auch Ingenieuren, die in der Materie nicht komplett verwurzelt sind, möglich, die einzelnen Anforderungen der Maschinenrichtlinie sicher rechtskonform zu erfüllen.







