
Achtung!
Dieser Artikel bezieht sich auf eine frühere Version des ADR. Sie finden den Artikel zum aktuellen ADR hier in unserem Blog: Das neue ADR 2017 – was Sie über die neuen Regelungen des Transports von Lithiumbatterien wissen müssen
Was macht Lithium-Batterien so erfolgreich?
In den letzten Jahren hat sich die Lithiumbatterie aufgrund ihrer Vorteile im Vergleich zu Batterien und Akkumulatoren anderer Zusammensetzungen in weiten Teilen der Industrie und auch unseres Alltags verbreitet. Ob als Primärzelle, die nur einmalige Entladungen erlaubt oder als wiederaufladbare Sekundärzelle/Akkumulator sie begegnen uns überall. In Uhren, Kameras, Herzschrittmachern, Laptops, Notebooks und Elektroautos.
Aber warum werden Sie auf so überwätigende Weise präferiert?
Lithium-Systeme, in denen Lithium in reiner oder gebundener Form als Aktivmaterial der negativen Elektrode vorkommt, besitzen eine hohe spezifische Energie und auch Energiedichte. Sie sind daher fast immer nicht nur kleiner sondern auch leistungsfähiger als Batterien mit einem anderen Aktivmaterial wie Blei, Nickel-Metallhydrid oder Nickel-Cadmium.
Ein weiterer großer Vorteil in der Form der Sekundärzellen: ein hoher Wirkungsgrad (95%) und praktisch kein Memory-Effekt, der den Gebrauch von Akkumulatoren alter Herstellung nach einer gewissen Zeit oft zur frustbeladenen Nervenprobe werden ließ.


Doch wo viel Licht ist, gibt es auch Schatten. Oder noch mehr Licht, wenn wir uns Lithiumbatterien so ansehen. Beim Ladevorgang und besonders bei einer Überladung kann es zu Ausfällungen kommen, die Separatorenschicht wird durchstochen, ein Kurzschluss findet statt. Dieser geht mit mit einer starken Hitzeentwicklung einher und wird dabei der Schmelzpunkt des Lithiums überschritten, kommt es zur exothermen Kettenreaktion, vulgo: die Batterie explodiert.
Heutzutage kann man bei modernen Lithiumbatterien normalerweise davon ausgehen, dass diese bei sachgerechter Handhabung und Lagerung vergleichsweise sicher sind. Trotz der Alltäglichkeit des Speichermediums sollte aber weiterhin verantwortungsvoll mit den entsprechenden Geräten umgegangen werden, da technische Defekte nie ausgeschlossen werden können.
Wie lagere ich Lithium-Batterien richtig?
Eine Gefährdung von Mensch und Umwelt soll bei der Lagerung von Lithiumbatterien weitestgehend ausgeschlossen werden können. Demzufolge ist eine diesbezügliche und umfassende Gefährdungsbeurteilung zu erstellen.
Die verschiedenen Leistungsklassen der Lithiumbatterien erfordern unterschiedliche Vorsichtsmaßnahmen bei der Lagerung:
Geringe Leistung (< 1kg)
- Werden alle Vorgaben des Herstellers und der für die Sicherheitszertifikate zuständigen Stellen eingehalten, gelten keine zusätzlichen dezidierten Sicherheitsvorschriften
- Überschreitet die Lagermenge 7m³ oder 6 Euro-Paletten gelten auch für Lithium-Ionen-Akkus mit geringer Leistung die Empfehlungen für das mittlere Leistungssegment.
Mittlere Leistung (> 1 kg, < 60 V Batteriespannung)
- Die Batterien sind isoliert in feuergesicherten Räumen oder zumindest physisch separierten Bereichen wie Gefahrstoffcontainern zu lagern
- Eine Mischlagerung (die Lagerung mit anderen Produkten) ist nicht erlaubt
- Eine Brandmeldeanlage mit einer Verbindung zu einer permanent besetzten Überwachungszentrale muss den Lagerbereich überwachen
- Sind Feuerlöschanlagen vorhanden, müssen die Angaben in den jeweiligen Sicherheitsdatenblättern bezüglich geeigneter Löschmittel berücksichtigt werden
- Überschreitet die Lagermenge eine Flächendeckung von 60m² und/oder eine Lagerhöhe von 3 Metern gelten grundsätzlich auch schon bei aktueller Nichtexistenz die Empfehlungen für Lithium-Ionen-Akkus hoher Leistung.
Hohe Leistung (ab 60 V Batteriespannung)
→ In Ermangelung von Erkenntnissen bezüglich angemessener Schutzmaßnahmen bei der Lagerung von Hochleistungs-Lithium-Ionen-Akkus müssen Schutzmaßnahmen und Brandschutzkonzepte für den individuellen Einzelfall erarbeitet werden.
Die Faktenlage zur Lagerung ist, wie man sieht, bei weitem nicht vollständig. Es fehlt schlicht noch an Tests und Erfahrungen in diesem Bereich, insbesondere für hohe Leistungsklassen. Der Industrieversicherer FM Global hat 2013 auf diesem Gebiet die ersten Großversuche zu Brandrisiken bei der Massenlagerung von Lithiumbatterien durchgeführt.
Ein erster, wichtiger Schritt für die Einführung standardisierter Lagerungsvorschriften für Lithiumbatterien.
Wie versende ich Lithium-Batterien?
Lithiumbatterien sind seit dem 01.01.2009 als Gefahrgut der Klasse 9 eingestuft. Sie müssen demzufolge vom Versender eigenverantwortlich und angemessen gekennzeichnet werden.
Schon bei der UN-Nummer ist zu sehen, dass zwischen Lithium-Metall-Batterien (nicht wiederaufladbar) und Lithium-Ionen-Batterien (wiederaufladbar) unterschieden wird. Eine weitere Segmentierung wird durch die Umgebungsvariablen der Lithiumbatterien vorgenommen:
UN Nummern und Versandbezeichnungen für Lithiumbatterien
UN 3480 Lithium-Ionen-Batterien
UN 3481 Lithium-Ionen-Batterien MIT Ausrüstungen verpackt
UN 3481 Lithium-Ionen-Batterien IN Ausrüstungen
UN 3090 Lithium-Metall-Batterien
UN 3091 Lithium-Metall-Batterien MIT Ausrüstungen verpackt
UN 3091 Lithium-Metall-Batterien IN Ausrüstungen
In Deutschland finden folgende gesetzliche Regelungen Anwendung:
- Gefahrgutbeförderungsgesetz (GGBefG)
- Gefahrgutverordnung Straße / Eisenbahn / Binnenschiff (GGVSEB)
- Gefahrgutverordnung Seeschiff (GGVSee)
- Luftverkehrsgesetz (LuftVG)
Der Transportweg ist hier der ausschlaggebende Aspekt.
Straßenverkehr
» Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR)
Luftverkehr
» Gefahrgutvorschriften der International Air Transport Association (IATA DGR) und Technische Anweisungen der International Civil Aviation Organization (ICAO-TI)
Transport zu Wasser
» Internationaler Code für die Beförderung von gefährlichen Gütern mit Seeschiffen (IMDG Code)
Eisenbahnnetz
» Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID)
Wird die Lithiumbatterie mittels einer Kombination von Transportwegen verschickt, muss der Versender dafür Sorge tragen, dass das Packstück für jeden Streckenabschnitt ausreichend gekennzeichnet ist. Prüfen Sie auf jeden Fall im Vorfeld, ob der beauftragte Logistiker (wie die Deutsche Post AG) vielleicht ein Nachtflugnetz betreibt.
Für den Versand von Lithiumbatterien unter 100Wh gibt es im Gefahrgutrecht einige Ausnahmeregelungen, die den Versand kleiner Batterien erleichtern soll.
Sonderregelung bezüglich des Transports von Lithiumbatterien
Straße » ADR Sondervorschrift SV 188
Schiene » RID Sondervorschrift SV 188
Wasser » IMDG Sondervorschrift SV 188
Luft »
- Lithium-Ionen Batterien (UN 3480) → IATA Verpackungsvorschrift PI 965, Teil II
- Lithium-Ionen Batterien, mit Ausrüstung verpackt (UN 3481) → IATA Verpackungsvorschrift PI 966, Teil II
- Lithium-Ionen Batterien in Ausrüstungen (UN 3481) → IATA Verpackungsvorschrift PI 967, Teil II
So verpacken und kennzeichnen Sie Ihr Packstück korrekt
Das Versandstück muss gewisse Anforderungen erfüllen, um für den Versand von Lithiumbatterien als geeignet zu gelten. So muss es stabil genug sein, um die Batterie bei einem Fall aus 1,2m Höhe keinem Kurzschlussrisiko auszusetzen oder einen Riss im Batteriegehäuse mit oder ohne einer Freisetzung von Batterieinhaltsstoffen zu begünstigen. Andere Packstücke dürfen weder Verpackung noch die Lithiumbatterien direkt beschädigen.
Der Karton muss auf einer beliebigen Seite mit der entsprechenden Kennzeichnung beklebt werden. Verboten ist die Anbringung auf der Ober-, der Unterseite und um die Ecke.


Weitere Anforderungen:
- Eine Telefonnummer, über die der Versender erreicht werden kann. Die Nummer muss nur zu normalen Arbeitszeiten besetzt sein.
- Versandstücke müssen direkt gekennzeichnet werden. Eine Anbringung auf einer Umverpackung ist nicht zulässig.
- Die Kennzeichnung muss erkennbar sein. Wird das Versandstück erneut verpackt, ist die äußere Verpackung ebenfalls zu kennzeichnen.
Die Begleitdokumentation muss alle Informationen der Kennzeichnung in Papierform enthalten. Feste Formvorgaben gibt es beim Transport via Straße/Schiene/Wasser hierbei nicht, auch Packlisten oder Lieferscheine können mit den erforderlichen Informationen versehen werden.
Beim Versand mittels Flugzeug müssen weitere Anforderungen aus der entsprechenden IATA-Verpackungsanweisung befolgt werden.
Die Kennzeichnung des Versandstücks
Grundsätzlich gelten die allgemeinen Vorschriften der PI 965-970. Darüber hinaus ist folgende Kennzeichnung vorzunehmen:
Kennzeichnung für Straße/Eisenbahn/Schifffahrt:
- Englische Sprache
- Textfeld muss gut lesbar sein
Kleine Lithium-Ionen-Batterien
Kleine Lithium-Metall-Batterien




Große Klasse 9-Batterien (Lithium-Ionen- sowie Lithium-Metall-Batterien):


Kennzeichnung für Luftverkehr (IATA-DGR 2013):


Allgemeine Anforderungen:
- Englische Sprache
- Textfeld muss gut lesbar sein
- Originalfarbe (schwarz mit rotem Rand) muss eingehalten werden
- Originalgröße (120mm x 110mm) muss eingehalten werden
- Teil IB der IATA-DGR 2013 erfordert eine kombinierte Kennzeichnung