Lager, Verkehrswege und Apparaturen in Betrieben sind mit Sicherheitshinweisen, Warn-, Verbots- und Gebotszeichen nahezu gepflastert. Die Sicherheit hat in den meisten Betrieben glücklicherweise einen hohen Stellenwert und auch entsprechende Vorschriften decken viele Betriebsrisiken ab.
Wir sorgen bis ins Detail vor, beachten auch den unwahrscheinlichsten und absurdesten Umstand – und übersehen, was direkt vor unserer Nase liegt und uns so vertraut ist, dass wir es schon gar nicht mehr bewusst wahrnehmen: die Treppe.
Treppenstürze haben oft schwerwiegende Folgen, der betroffene Arbeitnehmer fällt häufig wochenlang aus.
Als Mittel zur körperlichen Betätigung im Arbeitsalltag nicht ganz zu Unrecht hochgelobt wird oft übersehen, dass Treppen auch eine veritable Unfallquelle darstellen. 2018 registrierte die DGUV über 44.488 meldepflichtige Arbeitsunfälle durch Treppenstürze, davon 6 mit tödlichem Ausgang.
Hierbei kommen zwei besonders ungünstige Faktoren zum Tragen: um eine Treppe zu begehen, muss der Mensch seinen Bewegungsrhythmus anpassen. Dieser Bewegungswechsel ist fehleranfällig. Störungen hierbei bewirken ein Stolpern und dann greift der zweite Faktor: Verletzungen durch Treppenstürze sind überdurchschnittlich häufig von schwerer Natur.
Treppen als bauliche Einrichtungen werden in erster Linie durch das Bauordnungsrecht der Bundesländer geregelt. Darüber hinaus existieren je nach Branche noch diverse Sonderbauordnungen wie die Krankenhausbauverordnung, die Industriebauverordnung oder die Geschäfts- und Warenhausverordnung.
Die Arbeitsstättenverordnung ergänzt diese Regelungen noch durch betriebsbezogene Regelungen.
- Die ASR A1.8 nimmt sich der Treppen unter dem Punkt „Verkehrswege“ an,
die DGUV Information 208-005 – Treppen (früher BGI/GUV-I 561) gibt allgemein gehaltene Hinweise für die sicherheitsgerechte Gestaltung und Instandhaltung von Treppen.
- Die DGUV Regel 108-003 (ehemals BGR 181), die sich mit Fußböden in Arbeitsräumen und Arbeitsbereichen